Thüringen

  • Seit Freitag, dem 24. April konnten Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm wieder geöffnet werden. Seit Montag, dem 4. Mai dürfen nun sämtliche Geschäfte – unter Beachtung der hygienischen Auflagen und Kontrolle des Zugangs – wieder mit ihrer vollen Verkaufsfläche öffnen.
  • In allen Geschäften sind Hygienevorschriften sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 m Abstand zwischen Personen einzuhalten und es sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen in Zugangs- und Wartebereichen – insbesondere an Kassen und Warenausgaben – anzubringen. Zudem ist vom Betreiber ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
  • Dabei gilt, dass Kunden in Geschäften zudem verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Personen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist der Zugang zum Geschäft zu verwehren.
  • Die aktuelle Verordnung kann HIER abgerufen werden.