Bayern

  • Seit Montag, dem 27. April konnten Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm wieder öffnen. Seit Montag, dem 11. Mai dürfen nun sämtliche Geschäfte – unter Beachtung der hygienischen Auflagen und Kontrolle des Zugangs – wieder mit ihrer vollen Verkaufsfläche öffnen.
  • Alle geöffneten Geschäfte müssen dabei folgende Auflagen einhalten: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Personal, Kunden und ihre Begleitpersonen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Darüber hinaus muss durch den Betreiber sichergestellt werden, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche.
  • Die aktuelle Verordnung kann HIER abgerufen werden.