Schleswig-Holstein

  • Seit Montag, dem 20. April konnten Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm wieder öffnen. Seit Samstag, dem 9. Mai dürfen nun sämtliche Geschäfte – unter Beachtung der hygienischen Auflagen und Kontrolle des Zugangs – wieder mit ihrer vollen Verkaufsfläche öffnen.
  • Dabei sind die notwendigen Hygienestandards einzuhalten und es hat eine Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 qm Verkaufsfläche im Ladengeschäft mit Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür stattzufinden. Bei Ladengeschäften mit über 200 qm Verkaufsfläche ist zudem zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen mindestens eine Kontrollkraft zu benennen; für jede weiteren 400, 800, 1600, 3200, 6400 qm Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, den Großhandel u.a. gelten diese Zugangsbeschränkungen und Kontrollpflichten nicht.
  • Seit Mittwoch, dem 29. April müssen Kunden und Besucher in Geschäften zudem verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz tragen. 
  • Die aktuelle Verordnung kann HIER abgerufen werden.