Beschäftigungssicherungsgesetz kommt

Im neuen Jahr tritt das Beschäftigungssicherungsgesetzes in Kraft. Damit wird insbesondere Weiterbildung während der Kurzarbeit gefördert, das Kurzarbeitergeld wird bei längerer Bezugsdauer erhöht und Anrechnungsvorschriften werden neu gefasst. Daneben wird u.a. die Möglichkeit für virtuelle Beschlussfassungen durch Betriebsräte verlängert.

Berlin, 10.12.2020 – Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurde am 8. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Es enthält zahlreiche für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen, u.a. zur Weiterbildungsförderung während der Kurzarbeit.

Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug

Ab dem 1. Januar 2021 gelten befristet bis zum 31. Juli 2023 nach § 106a SGB III vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Insbesondere wurden die Regelungen von der Beschäftigtenqualifizierung durch das Qualifizierungschancengesetz (§ 81 ff SGB III) entkoppelt.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt daher: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) nach § 106a SGB III durch eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten und hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge fördern. Eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kug begonnen wurde und wenn zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

• Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen, oder

• Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, dass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.

Die Übernahme der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur für die Monate, in denen die Weiterbildung auch stattfindet. Die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten ist für Maßnahmen nach Ziffer 1 möglich. Für AFBG-Maßnahmen ist eine Förderung der Lehrgangskosten durch die BA hingegen ausgeschlossen, da sie über das AFBG gefördert werden können.

Die Förderung ist nach Betriebsgröße gestaffelt. Erstattet werden:

• 100 % bei bis zu 9 Beschäftigten

• 50 % bei 10 bis 249 Beschäftigten

• 25 % bei 250 bis 2499 Beschäftigten

• 15 % bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kug hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Allerdings ist für die weiterbildungsbedingte Freistellungszeit kein Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III möglich.

Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) gestrichen.

Weitere Vorgaben zum Kurzarbeitergeld (Kug)

Die Erhöhung des Kug auf 70/77 % ab dem vierten Monat bzw. 80/87 % ab dem siebten Monat wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Zu beachten ist, dass diese Erhöhung nur für Beschäftigte wirksam wird, für die im Abrechnungsmonat ein Entgeltausfall von mind. 50 % vorliegt.

Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden Hinzuverdienste aus einem Minijob nicht auf das Kug angerechnet. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31. Dezember 2020 aus.

Insolvenzgeld-Umlage

Der gesetzliche Umlagesatz für das Insolvenzgeld (U3) wird für das Jahr 2021 von 0,15 % auf 0,12 % gesenkt. In 2020 lag der zusätzlich durch Verordnung abgesenkte Satz bei 0,06 %. Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Satz wieder auf den bisherigen Wert von 0,15 %.

Virtuelle Beschlussfassungen für Betriebsratsgremien

Die im Betriebsverfassungsgesetz befristet eingeräumte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

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