BGA Informationen: FAQ Entlastungsmaßnahmen Gas, Wärme und Strom

Die Bundesregierung hat sich aufgrund der gestiegenen Energiepreise darauf verständigt, Entlastungsmaßnahmen bei Gas und Strom einzuführen.

Berlin, 02.12.2022 – Aufgrund der gestiegenen Energiepreise hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, Entlastungsmaßnahmen bei Gas und Strom einzuführen. Dies wurde bereits Anfang Oktober im Entlastungspaket III angekündigt. Anschließend hat eine Gaspreiskommission die Ausgestaltung entwickelt. Das Bundeskabinett hat in dieser Woche ein zweistufiges Verfahren beschlossen. Das Paket besteht aus einer Soforthilfe und einer Gas- und Wärmepreisbremse.

Was ist die Soforthilfe?

Mit der Soforthilfe werden Verbraucher (Privatverbraucher und Unternehmen) im Dezember 2022 bei Gas und Wärme entlastet, sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr liegt. Hier wird ein Zwölftel der im September erstellten Jahresverbrauchsprognose erstattet, also im Regelfall der für Dezember fällige Abschlag beim Versorgungsunternehmen. Aufgrund der komplexen Berechnungsmethode kann die Erstattung ggf. von dem monatlichen Abschlagsbetrag abweichen.

Wie beantrage ich die Soforthilfe?

Die Soforthilfe muss nicht beantragt werden, sondern wird vom Energieversorger direkt weitergegeben.

Wie wird die Soforthilfe ausgezahlt?

Sofern für den Monat Dezember eine Abschlagszahlung geleistet werden müsste, soll der Versorger auf den Einzug verzichten bzw. eine bereits eingezogene Zahlung bis zum Monatsende rückabwickeln. Der Versorger kann auch eine händisch durch den Kunden getätigte Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnen. Es kann ggf. auf den Januar-Abschlag verzichtet werden, wenn besondere vertragliche Umstände oder Zahlungskonstellationen vorliegen.

Bei Fernwärme werden 120 Prozent des Septemberabschlags erstattet bzw. verrechnet. Nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Modell wird ein Abschlag, der nicht monatlich geleistet wurde, hochgerechnet.

Darüber hinaus müssen die Versorger ab dem 21.11.2022 auf Ihrer Internetseite über die Modalitäten informieren.

Die Erstattungen sind im Übrigen unpfändbar.

Was ist, wenn eine einmalige Soforthilfe nicht reicht?

Es soll eine Härtefallregelung geben. Voraussetzung ist eine Vervierfachung der Energiepreise für mindestens drei Monate und eine nachgewiesene Energieintensität des Unternehmens. Hier soll neben der Dezember-Soforthilfe eine weitere Abschlagszahlung übernommen werden. Es gibt noch keinen Gesetzentwurf, da zuerst die Ministerpräsidenten beraten werden.

Was muss ich tun, wenn ich Mieter bin?

Vermieter müssen die Erstattungen in der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigen und sofort nach Erhalt der Erstattung die Mieter über die genaue Höhe informieren. Sollten Abschlagszahlungen für Dezember erhöht worden sein, fällt dieser Erhöhungsbetrag einmalig weg, bei erstmaligen Zahlungen können diese einmalig um 25 Prozent gekürzt werden.

Was bedeuten SLP und RLM für mich?

Die Energieversorger bezeichnen die innerhalb einer zeitlichen Periode abgenommene Energie (z. B. Gas und Strom) als Lastprofil. Auf dieser Grundlage berechnen sie die Mengen, die dem Markt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh Gas und 100.000 kWh Strom wird von einem Standardlastprofil (SLP) gesprochen, darüber hinaus von einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM).

Bei der RLM-Methode werden regelmäßig die Verbrauchsdaten an die Energieversorger weitergeleitet. Die RLM wird auch angewendet, wenn der Gasverbrauch zwar unter den 1,5 Mio. kWh liegt, aber pro Stunde mehr als 500 kWh ausgespeist werden. Je nach Nutzung entsprechen 1,5 Mio. kWh einem jährlichen Bezug von etwa 150.000 m³ Gas. Daher dürfte dies für den Groß- und Außenhandel nur in Einzelfällen relevant sein.

Beim Strom wird die RLM bereits ab 100.000 kWh pro Jahr angewendet, damit das Netz stabil bleibt. Hierunter dürften auch Groß- und Außenhandelsunternehmen fallen, vor allem solche mit großen Verkaufs- und/oder Lagerflächen. Im Einzelhandel beispielsweise lag der Strombedarf bei 130-170 kWh/Jahr und Quadratmeter Verkaufsfläche.

Wie ist der Mechanismus bei der Gaspreisbremse ab März?

Ab dem 01.03.2023 können Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem Bruttopreis von 12 Cent/kWh beziehen. Bei Fernwärme sind es 9,5 Cent/kWh. Die Auszahlung soll als verbrauchsunabhängige Prämie (Differenz zwischen Vertragspreis und Obergrenze) erfolgen, sodass ein Anreiz zum Einsparen von Gas erhalten bleibt. Die Bremse ist bis zum 30.04.2024 befristet. Bei den wenigen Unternehmen, die mehr Gas verbrauchen und damit vergünstigte Industriegaspreise zahlen, wird der Preis auf 7 Cent/kWh für 70 Prozent des Jahresverbrauchs gedeckelt.

Wird die Gaspreisbremse doch noch früher greifen?

Die Gaspreisebremse tritt zwar am 1. März in Kraft, gilt aber rückwirkend ab 1. Januar. Der Entlastungsbetrag soll auf den Abschlagsbetrag für März angerechnet werden bzw. zurückgezahlt werden oder mit der nächsten Rechnung verrechnet werden.

Was ist, wenn ich mit Fernwärme heize?

Das Verfahren ist hier ähnlich wie bei der Gaspreisbremse. Hier sollen 80 Prozent des Jahresverbrauchs (bis 1,5 Mio. kWh) auf 9,5 Cent/kWh gedeckelt werden. Bei einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh beträgt der Deckel 7 Cent (netto). Auch hier sind die Versorger in der Pflicht. Es gelten ähnliche Modalitäten, wie bei der Gaspreisbremse. Auch diese Entlastung wird rückwirkend für Januar und Februar 2023 gelten.

Wann kommt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse soll zum 1.1.2023 greifen, eine vorherige Soforthilfe wird es aufgrund des früheren Starts nicht geben. Allerdings wird der Entlastungsbetrag erst mit dem Abschlag für März berücksichtigt. Vorgesehen ist, dass für 80 Prozent des Verbrauchs bis 30.000 kWh/Jahr der Preisdeckel bei 40 Cent/kWh (Brutto) liegt. Bei ab 30.000 kWh/Jahr wird der Preis für 70 Prozent des Verbrauchs von 2021 auf 13 Cent/kWh (netto) gesenkt, also auch bereits bei Standardlastprofilen.

Wie bei Gas und Wärme müsste für den darüber hinausgehenden Bedarf der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Muss ich ggf. Hilfen zurückzahlen?

Der Entlastungsbetrag berechnet sich nach berechneten Durchschnittswerten. Es erfolgt auch hinsichtlich der Entlastungsbeträge eine Endabrechnung mit der regulären Rechnung des Versorgungsunternehmens.

Gibt es Höchstgrenzen?

Ja, aufgrund der beihilferechtlichen Regeln ist die maximale Entlastung pro Unternehmen gedeckelt. Sofern das Unternehmen nicht energieintensiv bzw. besonders betroffen ist (hier findet eine gesonderte Feststellung statt), sind eu-rechtlich maximal Entlastungen von 2 Mio. Euro möglich (insgesamt, also auch inklusive etwaiger weiterer Beihilfen und der Soforthilfe). Unternehmen muss gegenüber den Versorgern erklären, sofern 150.000 Euro/Monat Entlastungssummen überschritten werden. 

Wer bezahlt dieses Paket?

Es wird mit Gesamtkosten (inkl. Härtefallzuschüsse und Stabilisierung der Stromnetzentgelte) von mindestens 142-158 Mrd. Euro gerechnet, die aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond entnommen werden. Die Kosten sollen unter anderem durch die europarechtlich vorgeschriebenen Gewinnabschöpfungen von „Zufallsgewinnen“ der Energieproduzenten kompensiert werden, rückwirkend zum 1.9.2022. Damit sollen nach Aussagen der Bundesregierung noch nicht quantifizierbare Einnahmen im zweistelligen Milliardenbereich erzielt werden.

Hinweis:

Die Angaben beziehen sich auf den Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen, der am 1.12.2022 im Bundestag in erster Lesung beraten wird. Es hat Änderungen zum ersten Stand der FAQ gegeben.

(aus BGA INFORMATIONEN - 30.11.2022)

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