Bundeskabinett beschließt Novelle des Verpackungsgesetzes: DER MITTELSTANDSVERBUND fordert Verhältnismäßigkeit

Mehrwegvariante zum gleichen Preis und Ausweitung der Pfandpflicht – in einem Brief an die umweltpolitischen Sprecherinnen und Sprecher des Bundestags fordert DER MITTELSTANDSVERBUND gemeinsam mit weiteren Wirtschaftsverbänden, den mittelständischen Handel bei der nationalen Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie im „Zweiten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ nicht mit unverhältnismäßigen Anforderungen und bürokratischen Hürden zu belasten.

Berlin, 20.01.2021 – Der heutige Beschluss des Bundeskabinetts betrifft nicht nur Restaurants mit Take-Away-Angebot. Ab 2023 sollen alle Anbieter von To-Go-Getränken und Essen zum Mitnehmen dazu verpflichtet werden, eine Mehrwegvariante zum gleichen Preis anzubieten. Von dem verpflichtenden Angebot einer Mehrwegvariante ausgenommen sind Betriebe, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber auch sie müssen die Option bereithalten, eigene Mehrweg­behälter der Kunden zu befüllen. Dazu wird ab 2022 die Pfandpflicht ausgeweitet auf ausnahmslos alle Einwegkunststoff­flaschen und Getränkedosen. Für Milch oder Milch­erzeugnisse gilt dabei eine Übergangs­frist bis 2024. Ab 2025 müssen PET-Getränke­flaschen aus mindestens 25 % Recycling­kunststoff bestehen, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 %.

Über den vom Kabinett beschlossenen Entwurf muss jetzt noch in Bundestag und Bundesrat entschieden werden. Bereits Anfang Dezember hatte DER MITTELSTANDSVERBUND gegenüber dem Bundesumweltministerium (BMU) in einer Stellungnahme an das Versprechen der Politik erinnert, die Bürokratielast auf Unternehmen einzudämmen und für den Anwender praktikabel auszurichten. Jetzt wurden die kritischen Punkte nochmals in einem gemeinsamen Brief unterstrichen. Denn einige der geplanten Neuerungen stellen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen zum Teil vor unverhältnismäßige Anforderungen und Hürden.

Grundsätzlich begrüßen wir das Ziel, das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland weiter zu verbessern. Doch was augenscheinlich fehlt, ist ein tragfähiges Konzept.

„Es ist jetzt, in diesen Zeiten, noch einmal nachdrücklicher geboten, neue bürokratische Auflagen zu vermeiden, die von den Unternehmen nicht mehr zu stemmen sind. Stattdessen müssen gangbare Wege aufgezeigt und die Finanzierung und Logistik von Mehrwegsystemen für alle beteiligten Akteure leistbar gemacht werden. Dabei gilt es unbedingt, realistische Übergangsfristen zu gewähren“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.

Im gemeinsamen Brief an die Politik fordern die Wirtschaftsverbände ganz konkret eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen: „Wir begrüßen, dass Ausnahmen für die Mehrwegpflicht für kleine Unternehmen formuliert werden (§ 34 VerpackG). Wenn diese aber in der Praxis anwendbar sein sollen, müssen die Ausnahmeregelungen an die geltende KMU-Definition angepasst werden, sodass kleine Unternehmen tatsächlich eine Erleichterung erhalten.“  

Die Kritik des MITTELSTANDSVERBUNDES entzündet sich vor allem an folgenden Punkten:

Mehrwegalternative für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen und für Einweggetränkebecher (§ 33 VerpackG)

DER MITTELSTANDSVERBUND unterstützt das Ziel der Regelung, Einwegkunststoffartikel nach Möglichkeit zu vermeiden und somit Ressourcen zu schonen. Aus Sicht des MITTELSTANDS­VERBUNDES kommt die Regelung des § 33 VerpackG allerdings einem Verkaufsverbot für Einwegplastikartikel gleich. Denn unter der Vorgabe, dass Letztvertreiber die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen anbieten dürfen als die Einwegvariante, wird eine wirtschaftliche und konkurrenzfähige Preisfindung unmöglich gemacht. Von dieser Regelung sind auch sämtliche Einweggetränkebecher betroffen, unabhängig davon, ob diese aus Kunststoff bestehen oder nicht.

Mehrweglösungen müssen allerdings ausreichend hochwertig und haltbar sein, um auch nach mehreren Nutzungskreisläufen sicher und attraktiv zu bleiben. Die Folgekosten für Standorte ohne gewerbliche Pfandanbieter für beispielsweise zusätzliche Spülmaschinen, der Bereitstellung von Personalkapazitäten und Hygienekonzepten werden enorm sein. Es wird eine Belastung auf kleine und mittlere Unternehmen zukommen, die mit der aktuellen Personaldecke nicht zu stemmen ist. Zudem wird hierbei außer Acht gelassen, dass beispielsweise der Lebensmitteleinzelhandel nur in Ausnahmen (bei Eigenmarken) in der Lage ist, dem Verbraucher Verpackungsalternativen in der Funktion als Hersteller anzubieten.

Ausweitung der Einwegpfandpflicht (§ 31 Abs. 4 VerpackG)

Darunter fallen eine Reihe von Milcherzeugnissen, Fruchtsäfte und Erfrischungs-getränke sowie Tee, Gemüsesäfte und Fruchtnektare ohne Kohlensäure.  Unter Beachtung der geltenden Hygienevorschriften ist es nicht möglich, Milcherzeugnisse mit den restlichen Getränkeverpackungen in einem Arbeitsgang bei der Rücknahme im Pfandautomaten zu mischen. DER MITTELSTANDS­VERBUND gibt ferner zu bedenken, dass die derzeit vorhandenen Pfandautomaten nicht dafür ausgelegt sind bzw. nicht technisch aufgerüstet werden können, um weitere Produktlinien (Salatschüsseln, Milchverpackungen etc.) zu sortieren. Gerade im Sinne des Ressourcenschutzes und einer nachhaltigen Implementierung von Kreislaufwirtschaft sollten vorhandene Systeme durch neue gesetzliche Vorgaben nicht unwirksam und funktionierende technische Gerätschaften nicht vorzeitig Abfall werden.  Gerade für kleinere Unternehmen wie zum Beispiel Bäckerei- und Konditoreibetriebe ist die Erweiterung der Pfandpflicht und die Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternativen logistisch, personell und finanziell mit den derzeitigen Gegebenheiten schwierig bis gar nicht umsetzbar.

Registrierungspflicht für Hersteller   von Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG)

DER MITTELSTANDSVERBUND weist darauf hin, dass der aktuelle Entwurf eine doppelte Registrierungspflicht für diejenigen Betriebe zur Folge hätte, die Serviceverpackungen verwenden, die sie nicht selbst herstellen. Die Registrierungspflicht für alle – Hersteller und Nutzer von Serviceverpackungen – tritt schon am 3. Juli 2021 in Kraft. Damit müssten sich auch diejenigen registrieren, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen. Dass sie ausschließlich Nutzer sind, können und müssen Sie zusätzlich ab dem 1. Januar 2022 angeben. Die Delegierung von Registrierung und Systembeteiligung soll gerade für kleine Unternehmen eine Erleichterung darstellen und keine zusätzliche Belastung. Von einer Einführung von neuen Pflichten ist abzusehen.

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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