Der Inhalt zählt: Neues Verpackungsgesetz in Kraft

Der Bundes-Gesetzgeber hat mit der Novelle des Verpackungsgesetzes die Grundlagen für neue Pflichten für Händler und Marktplätze geschaffen. Mittelständler sind in einem größeren Maße betroffen, als dies bislang der Fall war. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die wichtigsten, kurzfristig anstehenden Änderungen.

Brüssel, 14.06.2021: Am 09. Juni 2021 wurde mit der Veröffentlichung des neuen Verpackungsgesetzes das Gesetzgebungsverfahren offiziell abgeschlossen. In gerade einmal 6 Monaten wurden damit neuen Verpflichtungen auch für Einzel- und Großhändler sowie deren Verbundgruppen-Zentralen geschaffen. Bereits seit 2019 galten für Hersteller und In-Verkehr-Bringer von Verkaufs- und Serviceverpackungen verschärfte Regeln hinsichtlich der Registrierung, Lizensierung und Dokumentation von Verkaufs- und Serviceverpackungen. Mit der Gesetzesnovelle intendiert der Gesetzgeber nunmehr eine Verbesserung der Finanzierung von Rücknahme- und Recycling-Systemen für Verpackungen. Denn bereits im letzten Jahr bemängelte die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als zuständige Verwaltungsinstanz die fehlende Deckung dieser Systeme. Zudem sollen mit schärferen Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes von Recyklaten sowie dem verpflichtenden Angebot von wiederverwendbaren Serviceverpackungen der Weg hin zu einer wirklichen und vor allem ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft geebnet werden.

Alles beim Alten – zumindest im Grundsatz

Hersteller und In-Verkehr-Bringer systembeteiligungspflichter Verpackungen bleiben weiterhin zur Registrierung der entsprechenden Verkaufs-, Service- und Versandverpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister verantwortlich. Gleiches gilt für den Anschluss dieser Verpackungen an ein Rücknahme- und Recycling-System – der sogenannten Lizensierung von Verpackungen. Auch die Mengenmeldung hinsichtlich der in-Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss weiterhin zum 15. Mai jeden Jahres bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eingereicht werden. 

Zudem wurden jedoch einige wichtigen Änderungen hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten vorgenommen.

Registrierung – eine Pflicht für Jedermann

Erste grundlegende und für viele kooperierenden Mittelständler relevante Regelung ist die Pflicht auch jedes Letztvertreibers, seine verwendeten Serviceverpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Zur Wiederholung: Diese Pflicht besteht eigentlich bereits seit den Änderungen aus dem Jahr 2019. Anders, als bei Verkaufsverpackungen konnten Letztvertreiber hingegen bislang sämtliche Pflichten für Serviceverpackungen auf die Vorvertriebsstufen übertragen; Serviceverpackungen konnten daher bspw. von Einzelhändlern oder Bäckern „verkehrsfertig“ erworben werden. Die Registrierung, Lizensierung aber auch die Mengenmeldungen waren in einem solchen Fall die Pflicht des eigentlichen Herstellers der Serviceverpackungen.

Ab dem 01. Juli 2022 ist damit jedoch Schluss. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich dann einmalig bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren. Die weitergehenden Pflichten (Lizensierung, Mengenmeldungen) können hingegen von den Vorvertreibern übernommen werden.

Auch Transport- und Umverpackungen müssen ab Juli 2022 von den Letztvertreibern bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert werden. Damit begeht des neue Verpackungsgesetz einen Systemwechsel. Denn: Registrierungspflichtig waren bislang in den meisten Fällen nur Verpackungen, die typischerweise beim Verbraucher anfallen. Dies ist bei Transport- und Umverpackungen hingegen nicht (oder nur in Ausnahmefällen) der Fall. Auch hier will der Gesetzgeber eine bessere Transparenz hinsichtlich des Umfangs des Einsatzes dieser Verpackungsarten schaffen.

Zudem hat bei Transport- und Umverpackungen der Nachweis zu erfolgen, dass und in welchem Umfang diese Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt wurden. Dies geschieht zukünftig analog den Berichtspflichten bei Verkaufsverpackungen zum 15. Juli jeden Jahres. Auch hierbei muss dann eine Auflistung hinsichtlich Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Transport- und Umverpackungen erfolgen. Da diese Pflichten bereist ab dem 01. Januar 2022 gelten, sollten die Betroffenen bereits jetzt mit einer entsprechenden Dokumentation beginnen.  

Geld und Organisation hat man zu haben

Der Gesetzgeber weitet zudem die Pflicht aus, die finanzielle sowie ggf. organisatorische Verantwortung für der Entsorgungssysteme zu übernehmen. Das neue Verpackungsgesetz spricht in diesem Zusammenhang von „geeigneten finanziellen und organisatorischen Mitteln“ ohne dieser weiter zu konkretisieren. Wie also zukünftig dieser Nachweis zu erbringen ist, bleibt mithin noch offen. DER MITTELSTANDSVERBUND steht im Kontakt mit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, um diese Frage zu klären.

Mehrweg als Alternative

Ab dem 01. Januar 2023 werden Anbieter in verschiedenen Segmenten verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten. Durch die Wahlmöglichkeit soll der Verbrauch von Einwegver­packungen reduziert werden. Dies gilt insbesondere für die sogenannten To-Go-Produkte bei Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr (Kaffeebecher, Tüte Brötchen etc.). Der Anbieter darf dabei keinen höheren Preis für die Waren verlangen. Eine entsprechende Information muss an den Verbraucher erfolgen. Eine grundsätzliche Rücknahmeflicht von Mehrwegverpackungen besteht hingegen nicht. Der Anbieter muss nur solche Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die er selbst in seinem Geschäft anbietet.

Wichtig vor allem für Bäcker und Konditoren aber auch Kiosk-Betreiber: Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern UND einer maximalen Angestelltenzahl von fünf Mitarbeiter entfällt die Pflicht zum Angebot von Mehrwegalternativen. Sie sollen stattdessen Verbrauchern anbieten, Waren in deren eigene Behälter abzufüllen. 

Pflichten auch für Marktplätze

Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister waren bislang in den meisten Fällen höchsten indirekt von den Pflichten des Verpackungsgesetzes betroffen. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes kommen jedoch auch auf diese neue Pflichten zu:

Verwenden sie Serviceverpackungen, so muss auch hierbei eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen. Zudem untersagt das neue Verpackungsgesetz nunmehr das Anbieten von Waren (und damit systembeteiligungspflichter Verpackungen), die nicht an einem System beteiligt sind. Für Fulfilment-Dienstleister gilt analog das Verbot einer Bearbeitung von Aufträgen nicht-systembeteiligter Hersteller.

Damit müssen beide Gruppen zukünftig engmaschige Compliance-Prozesse aufsetzen, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Aufgrund der Publizität des Verpackungsregisters kann jedoch auf die dort hinterlegten Daten zurückgegriffen werden.

Fazit

Die Novelle des Verpackungsregisters hat es in sich. Die neuen Pflichten erfassen eine Vielzahl bislang ungeregelter Fälle. Auch wenn viele der Pflichten erst im nächsten Jahr „scharf geschaltet“ werden, sollten sich Verbundgruppen-Zentralen und deren Anschlusshäusern bereist jetzt mit den neuen Pflichten vertraut machen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

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