Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen im Lockdown

Im Beschluss von Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin vom 13.12. waren für die zahlreichen von Schul- und Kitaschließungen betroffenen Eltern „zusätzliche Möglichkeiten“ für „bezahlten Urlaub“ angekündigt. Das ist nun im Eilverfahren durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt worden.

Berlin, 18.12.2020 – Der Wortlaut des Beschlusses von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten vom 13.12.2020 ließ viele Fragen offen – so auch zur Situation von Eltern, deren Kinder zwischen dem 16.12.2020 und 10.1.2021 nicht zur Schule oder in die Kita gehen können. Angekündigt wurde: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“

Entgegen diesem Wortlaut wurde nun keine Regelung zu Urlaubsansprüchen getroffen, sondern in einem sehr schnellen Gesetzgebungsverfahren § 56 IFSG ergänzt.

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Neuregelung wurde über die Fraktionen in den Bundestag eingebracht und von diesem am 17.12. beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 18.12. zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird sie rückwirkend zum 16.12. in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown umfassen.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt diese Lösung. Zu Recht wurde die von Bund und Ländern angekündigte Möglichkeit zusätzlicher Freistellungen durch bezahlten Sonderurlaub von der Bundesregierung und den sie tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags nicht weiter betrieben.  Es ist die Aufgabe des Staates für eine nachhaltige Entlastung der Betriebe zu sorgen – eine Regelung über das IFSG ist sachgerecht. 

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