Erinnerung: Frist für Registrierung aller Strom- und Gaserzeugungsanlagen ins Marktstammdatenregister endet am 31. Januar 2021

Die Bundesnetzagentur erinnert alle Anlagenbetreiber zum rechtzeitigen Eintrag ins Register, um finanzielle Nachteile bei der Förderung dieser zu vermeiden. Das betrifft Solaranlagen, KWK-Anlagen und ortsfeste Batteriespeicher genauso wie Windenergieanlagen und konventionelle Kraftwerke.

Berlin, 13.01.2021 - Noch bis zum 31. Januar 2021 gilt die Übergangsfrist für die Registrierung in das vor rund zwei Jahren eingerichtete Webportal der Bundesnetzagentur.  Wie bereits am 26.02.2019 von uns berichtet sind alle Akteure des Strom- und Gasmarktes verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen online unter www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Das gilt auch für Bestandsanlagen, die bereits in einem der Vorgängerregister der Bundesnetzagentur (zum Beispiel im PV-Meldeportal) gemeldet waren.

Die Bundesnetzagentur schätzt, dass die Meldung von etwa 350.000 Bestandsanlagen noch aussteht. Wer das nicht bis zum 31. Januar nachgeholt hat, riskiert einen Förderstopp. Die fristgerechte Meldung ist Bedingung für die Auszahlung der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. „Bei Bestands­anlagen, die nicht rechtzeitig registriert werden können, soll der Netzbetreiber die Förderung zunächst nicht weiter auszahlen. Die zurückgehaltenen Zahlungen werden nachgezahlt, sobald die Anlage registriert wurde“, so heißt es in der aktuellen Mitteilung der Bundesnetzagentur.

Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung. Auch ein Betreiberwechsel kann auf der Website des Marktstammdatenregisters angegeben werden – etwa, wenn nach einem Hausverkauf die Solaranlage vom neuen Besitzer genutzt wird. Die Registrierungspflicht gilt übrigens auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird.

Wozu dient das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister ist das Register der Bundesnetzagentur für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Damit soll eine umfassende Datenbasis zu allen Energieanlagen in Deutschland aufgebaut werden. Das Register ist öffentlich zugänglich und verspricht damit größtmögliche Transparenz.

Die Angaben sollen dazu beitragen, die Energiewende weiterzuentwickeln, Versorgungs­sicherheit zu gewährleisten, Strom und Gas effizienter zu transportieren und zu vermarkten und dabei den Leitungsbau auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Von der zentralen Erfassung verspricht sich die Bundesnetzagentur neben Transparenz ein Abbau an Bürokratie. Rechtliche Grundlage ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).

Welche Anlagen müssen registriert werden?

Eingetragen werden müssen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Notstromaggregate müssen nicht registriert werden, wenn diese nicht ortsfest sind und nicht im Netzparallelbetrieb gefahren werden können.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und Sicherheits-beleuchtung im Netzparallelbetrieb registriert werden müssen, wird in folgendem Dokument durch die Bundesnetzagentur konkretisiert: 

Zu den Hinweisen

Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen

Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

  • Solaranlagen
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
  • Stromspeicher

Hinweis: Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst „Einheiten“ (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.

Solaranlagen mit Batteriespeichern: Damit die Förderung der Solaranlage ohne Einschränkungen geleistet werden kann, muss der Batteriespeicher ebenfalls fristgerecht bis zum 31.1.2021 im MaStR registriert sein.

Rekuperation: Bei „geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation“ ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich, wenn mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche Kriterien erfüllt sein müssen, entnehmen Sie dem Hinweis zur Registrierungspflicht von geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation im MaStR..

Zu den Hinweisen

Verpflichtend zu registrierende Gaserzeugungsanlagen

  • Erdgasquellen
  • Biomethan-Anlagen
  • Power-to-Gas-Anlagen
  • Gasspeicher (Kugel- und Röhrenspeicher werden als Netzelement angesehen und unterliegen keiner gesonderten Registrierungspflicht.)

Gaserzeugungsanlagen können zusammengefasst summarisch als eine „Gaserzeugungseinheit“ registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte mit dem gleichen Netz verbunden sind.

Verpflichtend zu registrierende Stromverbrauchsanlagen

Nur Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hochspannungsnetz (110.000 Volt oder 220.000 Volt) oder an ein Höchstspannungsnetz (380.000 Volt) angeschlossen sind, sind verpflichtend zu registrieren. Stromverbrauchsanlagen, die an die „Umspannebene Mittelspannung/Hochspannung“ angeschlossen sind, müssen nicht registriert werden.
Wohnhäuser sind im Strombereich an das Niederspannungsnetz (400 Volt / 230 Volt) und im Gasbereich an das Niederdrucknetz (1 bar) angeschlossen. Die Registrierungspflicht im MaStR betrifft also überwiegend industrielle Letztverbraucher.

Stromverbrauchsanlagen können summarisch als eine „Stromverbrauchseinheit“ zusammengefasst registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte versorgt werden und über Stromleitungen miteinander verbunden sind.

Verpflichtend zu registrierende Gasverbrauchsanlagen

  • Industrielle Gasverbraucher: Anlagen, die an ein Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind.
  • Gaskraftwerke, die eine elektrische Nettonennleistung von 10 MW überschreiten.


Wohnhäuser sind im Gasbereich an das Niederdrucknetz (≤1 bar) angeschlossen. Die Registrierungspflicht im MaStR betrifft also überwiegend industrielle Letztverbraucher.

Gasverbrauchsanlagen können summarisch als eine „Gasverbrauchseinheit“ zusammengefasst registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte versorgt werden und über Gasleitungen miteinander verbunden sind.

Welche Daten werden erfasst?

Im Marktstammdatenregister werden ausschließlich die sogenannten „Stammdaten“ eingetragen. Dazu gehören beispielsweise Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten und Unternehmensform. Nicht erfasst werden die energiewirtschaftlichen Aktivitäten, wie zum Beispiel produzierte Strommengen und Speicherfüllstände.

Daten von natürlichen Personen und Daten, die nach der Verordnung zum Marktstammdatenregister als vertraulich eingestuft sind, werden nicht veröffentlicht. Dies gilt zum Beispiel für die exakten Standortdaten von Solaranlagen mit einer Leistung von unter 30 kWp.

Werden Betreiber von Anlagen über die Meldepflicht informiert?

Die Anschlussnetzbetreiber informieren Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen schriftlich über das Marktstammdatenregister. Die Betreiber anderer Arten von Anlagen werden nicht aktiv über die Meldepflicht informiert. Sie sind auch dann zu einer fristgerechten Registrierung verpflichtet, wenn Sie kein Informationsschreiben von Ihrem Netzbetreiber erhalten haben.

Was passiert, wenn ich eine Registrierungspflicht überschreite?

Wenn eine Förderung für eine Stromerzeugungsanlage in Anspruch genommen wird, kann diese nur dann ohne Abzüge ausbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Registrierungs- und Meldepflichten und -fristen eingehalten wurden. Wenn die Registrierungsfrist überschritten ist, wird die Zahlung vom Netzbetreiber zurückgehalten. Außerdem erlischt bei einer Fristüberschreitung der Förderanspruch möglicherweise teilweise oder vollständig und wird auch nicht nachgezahlt.

Grundsätzlich handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie eine Registrierung im Marktstammdatenregister nicht rechtzeitig vornehmen. Die Regulierungsbehörde kann ein Bußgeld nach EnWG (§95) verhängen.Verbraucher, die gegen die Registrierungspflicht verstoßen, riskieren ein Bußgeld und können ihre Einspeisevergütung für den Strom verlieren.

Bitte unbedingt beachten:

Wer den Termin verpasst, sollte die Registrierung schnellstmöglich nachholen, da die Anmeldeverpflichtung bestehen bleibt. Sie gilt auch für Anlagen, die ab Januar 2021 keine EEG-Förderung mehr erhalten. Wegen der am 31. Januar 2021 ablaufenden Übergangsfrist rechnet die Bundesnetzagentur mit einer erhöhten Nachfrage. Daher kann es zu einer verzögerten Bearbeitung von Anfragen kommen. Auf den Hilfeseiten des Marktstammdatenregisters stehen umfassende Erläuterungen und FAQ zur Verfügung.

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