Neue Pflichten aus dem Verpackungsgesetz: Deadline läuft am 01. Juli ab!

Die Novelle des im letzten Jahr in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes löst ab dem 01. Juli 2022 eine Reihe von Pflichten aus. Auch Verbundgruppen mit eigenen Online-Shops sollten nunmehr reagieren.

Brüssel, 08.06.2022 – Bereits seit einigen Jahren ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Kurz gesagt, sollen Hersteller bzw. Vertreiber als Verantwortliche für die Finanzierung des Dualen Systems garantieren. Hierzu wurde das öffentliche Register LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen, mithilfe dessen alle registrierten und an einem dualen System beteiligten In-Verkehr-Bringer öffentlich einsehbar wurden. Damit soll verhindert werden, dass sich Hersteller von Verpackungen ihren Pflichten zur Entrichtung von Entgelten für die Entsorgung ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen entziehen.

Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht galt bis zur Novelle des Verpackungsgesetzes zunächst nur für sogenannte Verkaufsverpackungen. Damit sind alle Verpackungsarten gemeint, die der Abgabe an den Verbraucher dienen und im normalen Hausmüll entsorgt werden können. Zudem waren bislang auch Serviceverpackungen von dieser Registrierungs- und Lizensierungspflicht erfasst.

Bei der Abgabe von Transportverpackungen galten bislang andere Regeln: So musste der Hersteller zwar gewährleisten, dass Transportverpackungen entsorgt und recycled werden, dies konnte jedoch außerhalb des dualen Systems in Form individueller Rücknahmekonzepte bzw. sogenannten Branchenlösungen erfolgen. Eine Registrierung im LUCID-Register war bislang nicht notwendig.

Dies ändert sich jedoch zum 01. Juli 2022 – denn ab dem nächsten Monat müssen auch Transportverpackungen in dem LUCID-Register registriert werden. Damit unterliegen fast alle Verpackungsarten unabhängig von ihrer Verwendungsart einer Registrierungs-Pflicht.

Neue Pflichten für Marktplätze

Auch der Bundesgesetzgeber hat verstanden, dass der Bereich Online bislang unzureichend von dem Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes erfasst war. Dies wird sich jedoch bald ändern: Ab dem 01. Juli 2022 müssen Marktplätze aber auch Online-Shops mit mehreren angeschlossenen Händlern gewährleisten, dass die auf dem Marktplatz vertriebenen Verpackungen ordnungsgemäß registriert worden sind.

In der Konsequenz erfolgten Abfragen großer Online-Marktplätze an die dort tätigen Händler bereits seit Mitte letzten Jahres. Doch auch Verbundgruppen sollten sich mit der Thematik befassen, denn die Prüfpflicht der Plattform-Betreiber gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Marktplatzes. Viele Verbundgruppen tragen derzeit die dazu notwendigen Informationen von ihren Mitgliedern bzw. Anschlusshäusern zusammen. „Die Abfrage als solche ist kein Hexenwerk“, erklärt Tim Geier, Geschäftsführer Büro Brüssel, DER MITTELSTANDSVERBUND. „Ausreichend ist aktuell die Abfrage der entsprechenden Register-Nummern der Anschlusshäuser.“ Viel schwieriger ist nach Tim Geiers Auffassung hingegen die damit verbundene Aufklärungsarbeit. „Viele Händler sind derzeit nur unzureichend über ihre Pflichten bzw. die Pflichten der Hersteller im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz informiert.“ Verbundgruppen-Zentralen sollten daher diese Informations-Lücke füllen. 

In vielen Fällen haben die Zentralen auch schon vorgesorgt: Soweit ein eigenes Großhandels-Geschäft besteht, müssen die dort vertriebenen Verpackungen für Waren aber auch die verwendeten Versandmaterialen registriert und lizensiert sein. Abhängig vom Umfang des Bezugs haben Anschlusshäuser und Verbundgruppen-Mitglieder daher wenig Aufwand.

Dennoch: Verbundgruppen sollten den Stichtag zum Anlass nehmen, die Vollständigkeit ihrer eigenen Dokumentation (bzgl. der Registrierung der auf ihrem Marktplatz vertriebenen Produkte) zu überprüfen. Denn: Ist der Vertrieb nicht registrierter und systembeteiligter Verpackungen bereits seit Einführung des Verpackungsgesetzes verboten, müssen Marktplatzbetreiber nicht registrierte und systembeteiligte Verpackungen demnächst aktiv von dem Vertrieb auf der Plattform ausschließen. Ansonsten droht nämlich auch den Zentralen ein Bußgeld. Auch auf diese Tatsache sollten Verbundgruppen ihre Mitglieder hinweisen.

Insgesamt kommt damit ein nicht unerheblicher administrativer Aufwand auf Verbundgruppen zu, welcher bei wechselnden Produktpaletten schnell zur Daueraufgabe werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob die Änderungen des Verpackungsgesetzes tatsächlich zu den erhofften Verbesserungen in der Finanzierung des dualen Systems führen. Gerade mit Blick auf den europäischen Binnenmarkt wäre dabei eine europaweite Lösung erstrebenswert, um die unterschiedlichen nationalen Systeme aufzubrechen und doppelten Verwaltungsaufwand sowie im Zweifel doppelte Entgeltentrichtung (in unterschiedliche nationale Systeme) zu vermeiden.  

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