Alles neu macht der… Januar

Im neuen Jahr gibt es in den Bereichen Gesundheit, Alterssicherung und Arbeitsmarkt einige Neuerungen für Arbeitgeber – DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 02.01.2018 ‒ Zum 01. Januar 2018 sind im Bereich Gesundheit, Alterssicherung und Arbeitsmarkt Änderungen in Kraft treten.

Neuregelungen im Bereich Gesundheit, Alterssciherung und ArbeitsmarktZu den Änderungen und neuen Regeln zählen unter anderem Änderungen und Neuregelungen im Bereich Gesundheit:

  • Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Das neue Verfahren sorgt dafür, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlichen Einnahmen orientieren.
  • Neue Regelungen für Saisonarbeiter in der gesetzlichen Krankenversicherung: Für Saisonarbeitnehmer dürfen Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) gesenkt.

Änderungen und Neuregelungen im Bereich Arbeitsmarkt:

  • Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt.
  • Die Vergabemindestentgeltverordnung 2018 tritt in Kraft, mit der erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt von 15,26 Euro je Zeitstunde für alle Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 festgelegt wird.
  • Weitere Teile des Bundesteilhabegesetzes treten in Kraft. Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes betrifft insbesondere die verschärften Regelungen zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, unter anderem die Einführung eines neuen Teilhabeplanverfahrens, wenn Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger in Rede stehen. Zudem wird das SGB IX völlig neu gefasst.

Änderungen und Neuregelungen im Bereich Alterssicherung:

  • Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01. Januar 2018 18,6 Prozent (2017: 18,7 Prozent) in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent (2017: 24,8 Prozent) in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Verbesserungen und Neuregelungen bei Erwerbsminderung: Ab 2018 wird die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schrittweise bis 2024 auf 65 Jahre erhöht.
  • Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01. Januar 2018 83,70 Euro (2017: 84,15 Euro) monatlich.
  • Veränderungen bei der Betriebsrente: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz haben Arbeitgeber und Gewerkschaften über das neue Sozialpartnermodell ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren.
  • Die Riester-Grundzulage wird von heute 154 Euro auf 175 Euro erhöht.
  • Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet.

Die gesamten neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung finden Sie in der Anlage. 

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