Arbeitgeber haften nicht für Impfschäden

Bei Grippeimpfungen im Betrieb haftet der Arbeitgeber nicht für Impfschäden, da die Aufklärungspflicht über mögliche Risiken dem Betriebsarzt obliegt und ein Verstoß dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Berlin, 02.02.2018 – Wird in einem Betrieb eine Grippeschutzimpfung durchgeführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, über mögliche Risiken einer Impfung aufzuklären.

Arbeitgeber haften nicht für Impfschäden.Einen etwaigen Verstoß der Aufklärungspflicht seitens des durchführenden Arztes braucht er sich nicht zurechnen lassen. Er haftet nicht für Schäden, die aus der Impfung resultieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 21. Dezember 2017 (8 AZR 853/16) entschieden.

Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Arbeitgeberin in der Controlling-Abteilung beschäftigt. Der Arbeitgeber rief alle Mitarbeiter zur Teilnahme an der Grippeschutzimpfung auf, wobei auch die Kosten der Impfung übernommen wurden. Die Ärztin, die diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat, führte die Behandlung in der Mittagspause in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers fehlerfrei aus.

Später beklagte sich die Arbeitnehmerin über starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Halswirbelsäule. Die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten, für welchen der Arbeitgeber hafte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre dies geschehen, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber auf Schmerzensgeld. Zudem begehrte sie die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Impfung noch entstehen werden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Arbeitgeber keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt hat, und demzufolge nicht für den von der Klägerin behaupteten Impfschaden haftet. Aus dem zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis erwachsen keine Aufklärungspflichten hinsichtlich möglicher Risiken einer Impfung.

Weiterhin sei zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin kein eigenständiger Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Folglich sei der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet gewesen, über mögliche Impfrisiken aufzuklären, sodass der Arbeitgeber sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen müsse.

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