Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen

Im Schnellverfahren haben Bundestag und Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Im Jahr 2021 steigt damit der Anspruch auf 20 Tage pro Elternteil und 40 Tage für Alleinerziehende.

Berlin, 18.01.2021 - Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatten die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 05.01.2021 beschlossen, das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) auszuweiten.

Im Eilverfahren wurde der entsprechende Gesetzentwurf über die Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht und beschlossen. Der Bundesrat stimmte in einer Sondersitzung am 18.01.2021 dem Vorhaben zu.

Der Anspruch ist beschränkt auf das Kalenderjahr 2021 und soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist.

Die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot ist den Krankenkassen nachzuweisen. Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind aufgrund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat.

Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Nach der Begründung soll für denselben Zeitraum zusätzlich zu dem Bezug von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung beansprucht werden können.

Zur Kompensation der Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenkassen ist zunächst eine pauschale Erhöhung des Bundeszuschusses i.H.v. 300 Mio. € vorgesehen. Sollten die Aufwendungen darüber hinausgehen, erfolgt eine Spitzabrechnung.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist die Entscheidung als grundsätzlich richtig, Beschäftigten bei pandemiebedingten Ausfällen bei der Kinderbetreuung zu helfen. Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes ist dabei allerdings ein unsystematischer Weg. Die Finanzierung durch die Krankenkassen im Rahmen des Kinderkrankengeldes ist sachfremd, denn es geht um eine Geldleistung für gesunde Eltern gesunder Kinder. Sinnvoller wäre es, stattdessen den bereits bestehenden § 56 Abs. 1a IfSG anzupassen und den dort vorgesehenen Bezugszeitraum von zehn Wochen entsprechend zu erweitern.

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