BGHW-Beiträge können auch 2021 gestundet werden

In den nächsten Tagen werden den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) die Beitragsbescheide zugesendet. Wie schon im vergangenen Jahr hat der Vorstand der BGHW auch für 2021 Zahlungserleichterungen beschlossen, die online beantragt werden können.

Mannheim, 12.04.2021 - Auch in diesem Jahr wird die BGHW Erleichterungen bei der Beitragszahlung anbieten. Unternehmen, die durch die Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind, können unbürokratisch eine zinslose Stundung beantragen, sobald sie den Beitragsbescheid erhalten haben. Das hat der Vorstand der BGHW entschieden.

Stabwechsel im Vorstand der BGHW

Das oberste Gremium der Selbstverwaltung verkündete zudem eine Personalie:  Roland Kraemer (REWE Group), seit 2011 Mitglied im Vorstand, löst Dr. Rainhardt Freiherr von Leoprechting im Amt des BGHW-Vorstandsvorsitzenden der Arbeitgeberseite ab.

Entlastungspaket aus stabilem Beitragsfuß und Stundungsmöglichkeit

Die BGHW will mit der erneuten Stundungsmöglichkeit ein verlässlicher Partner für Versicherte und Unternehmen sein und alles dazu beitragen, die angespannte Situation nicht weiter zu verschärfen. Positiv wirkt sich auch ein stabiler Beitragsfuß aus, auf den sich der Vorstand zum sechsten Mal in Folge verständigen konnte.

Das Entlastungspaket der BGHW sieht vor, dass Mitgliedsunternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind und die die sofortige Zahlung des Beitrags in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bringen würde, zinslose Stundungen gewährt werden. Für diese Unternehmen hat der Vorstand folgende Regelungen beschlossen:

  • Beiträge bis maximal 10.000 € können auf Antrag bis zum 15. Dezember 2021 zinslos gestundet werden. 
  • Bei Beiträgen von mehr als 10.000 € erfolgt auf Antrag eine zinslose Stundung von 50 Prozent des Beitrags. Konkret bedeutet dies, dass nur die Hälfte des Beitrags zum 15. Mai 2021 gezahlt werden muss, die andere Hälfte kann in monatlichen Raten von 1/7 des gestundeten Betrags zum jeweils 15. der Monate Juni bis Dezember 2021 abgezahlt werden. 

Diese Regelungen berücksichtigen zum einen die aktuelle angespannte Lage vieler Mitgliedsunternehmen, zum anderen aber auch die Liquiditätserfordernisse der BGHW. Warum die Liquiditätsfrage wichtig ist, erklärt sich mit dem besonderen Beitragsverfahren der Berufsgenossenschaften: Die BGHW erhebt jedes Jahr im Frühjahr kostendeckend die Beiträge, mit denen die Ausgaben des vergangenen Jahrs gedeckt werden. Das sind im Wesentlichen Ausgaben für Entschädigungsleistungen wie Rehabilitationsleistungen, Renten und Verletztengelder.  Um weiterhin für ihre Mitgliedsbetriebe und Versicherten handlungsfähig zu bleiben, kann die BGHW auf die Beitragserhebung nicht verzichten.

Wichtig: Anträge nur online stellen

Ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung kann unbürokratisch über ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite der BGHW gestellt werden.  Die BGHW empfiehlt dringend diese Online-Möglichkeit zu nutzen, da die online gestellten Anträge am zügigsten und einfachsten bearbeitet werden können.  Alle anderen Kontaktwege sind auch möglich. Doch die BGHW weist darauf hin, dass die Bearbeitung von Anträgen, die per Post, E-Post, E-Mail oder Telefax zugeschickt werden, wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. 

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