Entgeltgleichheit: Das ändert sich für Betriebe

Der Bundestag hat das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert, worauf der kooperierende Mittelstand jetzt achten muss.

Berlin, 07.04.2017 – Das Entgelttransparenzgesetz ist beschlossen. In seiner Sitzung vom 29. März beschloss der Bundestag das von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig initiierte Gesetz. Das Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft.

Was heißt das für den kooperierenden Mittelstand?

Für Betriebe mit mehr als 500 Mitarbeitern heißt das: Ab 2018 gilt hier die Berichtspflicht. Die Entgelt-Prüfverfahren bleiben hingegen freiwillig. In Unternehmen ab 200 Mitarbeitern kann ab 2018 ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden.

Wie funktioniert der Auskunftsanspruch?

  • Der Auskunftsanspruch gilt für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten.
  • Die Auskunft bezieht sich auf bis zu zwei Entgeltbestandteile neben dem Grundentgelt bei einer gleichen oder „gleichwertigen“ Tätigkeit, sofern diese von einer Gruppe aus mindestens sechse Personen des anderen Geschlechts ausgeübt wird..
  • Tarifanwendende Arbeitgeber können der Auskunftspflicht nachkommen, indem sie auf das geltende Tarifwerk verweisen.
  • Auch für Betriebe mit Betriebsrat gibt es Erleichterungen. Der Arbeitgeber hat dort ein Wahlrecht, ob er den Auskunftsanspruch selbst wahrnimmt oder durch den Betriebsrat.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Auskunft über Vertreter der Tarifpartner erfolgen.
  • Betriebsrat und Vertreter der Tarifvertragsparteien können die Auskunftsübernahme zurückweisen. Dann muss der Arbeitgeber übernehmen.
  • Die Frist der erneuten Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist in einem komplizierten Stufenmodell geregelt: Es besteht eine Zweijahresfrist, wenn sich nicht vorher etwas Wesentliches verändert hat. Ausnahmsweise besteht eine Dreijahresfrist, wenn der Auskunftsanspruch innerhalb von drei Kalenderjahren nach Inkrafttreten und Übergangsfrist erstmals geltend gemacht wird. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der/die Beschäftigte darlegt, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
  • Für den Fall, dass die mit einer vergleichbaren Tätigkeit befasste Gruppe aus weniger als sechs Personen des anderen Geschlechts besteht, wird ein Auskunftsverweigerungsrecht des Arbeitgebers festgeschrieben.

Wann und wie werden Prüfverfahren veranlasst?

  • Die Durchführung von Entgeltprüfverfahren ist freiwillig. Dies ist ein Erfolg, denn ursprünglich waren Sie als verpflichtend vorgesehen.
  • Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht bei den Analysemethoden und Arbeitsbewertungsverfahren.
  • Bei Arbeitgebern mit Tarifvertrag gibt es keine Verpflichtung zur Überprüfung von Tarifverträgen, insbesondere mit Blick auf die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten.
  • Der Betriebsrat hat kein Beratungsrecht mehr, die Unterrichtung über das betriebliche Prüfverfahren genügt.

Wie müssen Betriebe ihre Berichtspflichten erfüllen?

  • Berichtspflichten bestehen nur für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigte, die einen Lagebericht nach dem Handelsgesetzbuch abgeben müssen, und nicht für alle Unternehmen ab 500 Beschäftigten.
  • Die Berichtspflichten beschränken sich auf Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und zu Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit sowie auf nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben zur Gesamtzahl der Beschäftigten und zur durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
  • Der Bericht ist dem Lagebericht als Anlage beizufügen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht