Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verlängerung für Mai

Die für die Monate März und April 2020 mögliche erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde – mit leicht veränderten Nachweispflichten für den Mai verlängert. Danach gelten bis Ende September weiter modifizierte Stundungsregeln. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 19.5.2020 – Mit Rundschreiben vom 24. März 2020 hatte der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenversicherungen empfohlen, beim Beitragseinzug der Sozialversicherungsbeiträge den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen eine erleichterte Stundung zu gewähren. Wir berichteten dazu hier.

Zahlreiche Verbundgruppen sowie die in ihnen organisierten mittelständischen Unternehmen haben diese Möglichkeit genutzt. Die Stundungen galten in der Regel bis zum Beitragseinzug für den Monat Mai, d.h. bis zum 27.5.2020. 

Nunmehr konnten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund dafür gewonnen werden, sich gegenüber dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundesgesundheitsministerium für eine Verlängerung auszusprechen. Die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge gelten nun (letztmalig) auch für den Monat Mai 2020. Zusätzlich soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der "erheblichen Härte" gelten.

Stundung für Mai 2020 mit veränderten Nachweispflichten möglich

Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19.5.2020 (Anlage) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai jedoch die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert. So müssen betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens deutlicher darlegen, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt (Muster in Anlage).

Juni bis September 2020: „erhebliche Härte“ als Stundungsvoraussetzung

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Zu diesen Voraussetzungen (§ 76 SGB IV) zählt u.a., dass die sofortige Einziehung ist mit erheblicher Härte für den Arbeitgeber verbunden ist, d.h. er befindet sich vorübergehend aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder gerät bei sofortiger Einziehung in diese.  Zudem darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet. Beides ist derzeit kaum zu beurteilen.

Bis 30. September 2020 soll nun im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona- Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen derStundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind.

Nach der Stundung: ratierliche Zahlung der Beiträge

Des Weiteren wird in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen. Wir empfehlen, zeitnah mit den jeweiligen Krankenversicherungen ins Gespräch zu gehen, sofern eine weitere Stundung bzw. eine ratierliche Zahlung der bereits gestundeten Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Unternehmen erforderlich sind.

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