Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft

Am 01. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union vollständig geöffnet.

Berlin, 02.03.2020 - Immer häufiger schreiben Unternehmen Stellen aus, die jedoch aufgrund eines Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern nicht besetzt werden können. Der Mangel an Fachkräften betrifft dabei branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen. 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 01. März in Kraft getreten.Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01. März in Kraft getreten ist, schafft nun den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern. 

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
  • Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.
  • Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitsuche erweitert.
  • Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.
  • Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.

Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang März 2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordung und der Aufenthaltsverordnung in Kraft treten, mit der weitere Regelungen vereinfacht, weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.

Unter anderem gibt es Neuregelungen für folgende Berufsgruppen:

  • Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Güterverkehr können künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Damit wird berücksichtigt, dass in der Europäischen Union die Befähigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer in der Regel mit der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation erworben wird.
  • Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personengruppen betroffen.

Bereits zum 1. Februar 2020 hat die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA (ZAV) in Bonn angesiedelt.

Die ZSBA hat die Aufgabe, Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens bzw. der Berufszulassung und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen im konkreten Fall zu beraten und durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland zu begleiten (Lotsenfunktion).

Zu ihrem Angebot gehört auch die Beratung zu einem möglichen Beschäftigungsort, die Unterstützung der Antragstellenden bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Weiterleitung an die zuständige Stelle sowie die Vermittlung von Kontakten zu inländischen Arbeitgebern und Qualifizierungsangeboten.

Weitere Informationen zum Thema Fachkräfteeinwanderung sowie die aktuellen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie hier: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-node.html

Bewertung des MITTELSTANDSVERBUNDES

Jetzt muss sich in der Praxis zeigen, ob die durchaus begrüßenswerten Neuregelungen auch effektiv umgesetzt werden. Die zuständigen Behörden müssen personell und sachlich in die Lage versetzt werden, die neuen Aufgaben abzuarbeiten. Auch muss sich noch zeigen, ob die Anerkennungsverfahren zu im Ausland erworbenen Qualifikationen tatsächlich schneller und einfacher ablaufen werden. 

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