FAQs zum Kinderkrankengeld 2021 veröffentlicht

Viele Schulen und KiTas können nur eingeschränkte Kinderbetreuung gewährleisten – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Berufstätigkeit ihrer Eltern. Um den Entgeltausfall für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer abzumildern wurde jüngst das Kinderkrankengeld ausgeweitet. Für Arbeitgeber stellen sich nun Fragen zur konkreten Abwicklung, die der GKV-Spitzenverband aktuell beantwortet.

Berlin, 09.02.2021 – Die pandemiebedingte Situation an Schulen und Kindertagesstätten ist für viele berufstätige Eltern und ihre Arbeitgeber ist nach wie vor kompliziert. Neben der mangelnden Plan- und Verfügbarkeit stehen Unternehmen zunehmend vor Abwicklungsfragen: Wer zahlt für den Arbeitsausfall – die Krankenkasse, das Gesundheitsamt, der Arbeitgeber oder gar keiner? Wie wird korrekt abgerechnet? Welche Besonderheiten gibt es in der Kombination mit Kurzarbeit? Was gilt in den Schulferien und was bei unterschiedlichen Sachverhalten für mehrere Kinder?

Aufgrund von vielfachen Fragen aus der Praxis hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zu den häufigsten Fragen einen Fragen-Antworten-Katalog für die Krankenkassen erstellt, den wir Ihnen gern zur Kenntnis übermitteln.

Auf einen Punkt aus dem Katalog möchten wir jedoch bereits hier eingehen, nämlich auf das Verhältnis von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) zu Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Aus der Praxis wird berichtet, dass Unsicherheit darüber besteht, welche Leistung (Kinderkrankengeld oder Leistungen nach dem IfSG) im Falle einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes bezogen werden kann. U.a. werde teilweise die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer vorrangig das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V in Anspruch nehmen müssen und ggf. gewährte Leistungen nach dem IfSG rückabzuwickeln seien.

Tatsächlich besteht für Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) oder Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Laut § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG. Damit sind Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG ausgeschlossen, sofern das pandemiebedingte Kinderkrankengeld bezogen wird. Gesetzlich ist nicht geregelt, dass eine der beiden Leistungen vorrangig zu gewähren ist. Daher können Versicherte, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, frei entscheiden, welche der beiden Leistung sie in Anspruch nehmen wollen.

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