Firmenwagenbesteuerung: Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung veröffentlicht. Dieses kann für Arbeitgeber Handlungsbedarf auslösen.

Berlin, 16.5.2018 – Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung mit dem Titel "Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer" veröffentlicht. Durch eine Neuregelung zur Bewertung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann sich für Arbeitgeber ein arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf ergeben.

Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Anwendungsschreiben zur Firmenwagenbesteuerung veröffentlicht. Der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens wird – wenn kein Fahrtenbuch geführt wird (individuelle Nutzungswertmethode) – nach der pauschalen Nutzungswertmethode erfasst. Dies entspricht monatlich einem Prozent des Fahrzeuglistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer.

In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen.

Für diesen zusätzlichen geldwerten Vorteil sind – wie bisher – zwei Bewertungsmethoden vorgesehen:

  • monatlicher Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt (siehe dazu auch Beispiel 1 des BMF-Schreibens)

Bei nicht arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Einzelbewertung die günstigere Methode für Arbeitnehmer sein. Für Arbeitgeber macht die Einzelbewertung aber deutlich mehr Aufwand in der Abrechnung ( insbesondere Aufzeichnungspflichten, vgl. Rz. 10 des BMF Schreibens).

Beispiel: Der Bruttolistenpreis eines Firmenwagens beträgt 30.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Ein Arbeitnehmer fährt im Monat Juni an nachgewiesenen zehn Tagen mit dem Firmenwagen die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

  • 0,03 Prozent-Regelung: 0,03 Prozent x 30.000 Euro x 20 = 180 Euro (auf die tatsächlichen Fahrten kommt es nicht an)
  • 0,002 Prozent-Regelung: 0,002 Prozent x 30.000 Euro x 20 x 10 = 120 Euro

Nach dem bislang geltenden BMF-Schreiben vom 01. April 2011 (BStBl. I S. 301, Rz. 5) ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung verpflichtet. Dies wurde von der Finanzverwaltung nunmehr geändert.

Neuregelung und Handlungsbedarf:

In dem neuen, vorliegenden BMF-Schreiben heißt es nunmehr, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt (Rz. 10 Buchstabe e). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab 01. Januar 2019 angewendet wird und bis dahin nach Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 1. April 2011 (BStBl. I S. 301) verfahren wird (Rz. 63).

Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab 01. Januar 2019 auf Verlangen eines Arbeitnehmers eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen, beziehungsweise prüfen, ob der Arbeitsvertrag oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlagen angepasst werden können.

Hinweis: Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 Prozent-Regelung gebunden und kann (einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge) für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (Rz 10 Buchstabe f).

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