Gesetzentwurf zum Teilzeitrecht vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts (Einführung einer Brückenteilzeit) beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich im Herbst abgeschlossen werden.

Berlin, 22.06.2018 – Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2018 den Gesetzentwurf aus dem BMAS zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts (Einführung einer Brückenteilzeit) beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts (Einführung einer Brückenteilzeit) beschlossen. Möglicherweise wird der Bundesrat das Gesetz erstmalig bereits am 6. Juli beraten. Die Lesungen im Bundestag wie auch die Beratung im – voraussichtlich federführenden – Ausschuss für Arbeit und Soziales werden danach voraussichtlich zwischen September und November 2018 stattfinden, so dass das Gesetz spätestens mit Beginn des Jahres 2019 in Kraft treten wird.

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgende vier Elemente:

  • Einführung einer befristeten Teilzeit (sogenannte Brückenteilzeit) in einem neuen § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Verlängerung der Arbeitszeit: Änderung der Darlegungs- und Beweislastregelung im bisherigen § 9 TzBfG
  • Aufnahme eines Erörterungsanspruchs in § 7 TzBfG
  • Beschränkung der Abrufarbeit in § 12 TzBfG

Der Kabinettsentwurf unterscheidet sich inhaltlich kaum vom vorangegangenen Referentenentwurf, den wir im Detail hier vorgestellt haben.

Ein Unterschied liegt in der vorgeschlagenen Änderung von § 9 TzBfG, der Darlegungs- und Beweislast beim Wunsch des Arbeitnehmers nach Verlängerung der Arbeitszeit. Im Gegensatz zum Referentenentwurf wird hier ausdrücklich festgeschrieben, dass die Frage, ob ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz existiert, in der Organisationshoheit des Arbeitgebers liegt. 

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist diese Veränderung in § 9 TzBfG  ein Fortschritt gegenüber den ursprünglichen Erwägungen des BMAS. Es bleibt dabei, dass die Verteilung der Arbeitszeit und das Ob und Wie der Einrichtung von Arbeitsplätzen der Entscheidung des Arbeitgebers obliegt. Die Gesetzesbegründung unterstreicht ausdrücklich ergänzend, dass kein freier Arbeitsplatz vorliegt, wenn der Arbeitgeber ein freies Arbeitsvolumen zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt. Der Stellenzuschnitt und die Festlegung der Lage der Arbeitszeit unterliegen danach unverändert der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss einen (oder mehrere) konkrete Arbeitsplätze benennen, auf den sich sein Wunsch nach Verlängerung seiner Arbeitszeit bezieht.

Die geplanten Regelungen für eine Brückenteilzeit sind demgegenüber unverändert und bedeuten in dieser Form eine erhebliche Belastung der betrieblichen Praxis. Hier muss deutlich nachgebessert werden. Das betrifft etwa die Aufnahme von Sachgründen als Anspruchsvoraussetzung, die effektive Ausgestaltung der Zumutbarkeitsgrenze oder die Anknüpfung des Schwellenwerts an den Betrieb. 

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