Kurzarbeit: Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit zur Einbringung von Erholungsurlaub

Zu den kürzlich veröffentlichten Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" hat die Behörde nun eine Klarstellung mitgeteilt. Diese betrifft die Einbringung von Erholungsurlaub.

Berlin, 18.01.2021 - Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Klarstellung zur Frage der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit übermittelt. Diese bezieht sich auf die "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" – wir berichteten hier: https://www.mittelstandsverbund.de/politik/coronavirus/d-neuigkeiten-zum-kurzarbeitergeld-fuer-das-jahr-2021-1837130779 .

Laut der Klarstellung muss nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, bei der Urlaubsplanung dürfen Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen.

Demnach werden Arbeitgeber in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen wird, erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.

Folgende mit dem BMAS abgestimmte Information soll nun an die Regionaldirektionen versandt werden:

  • Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der BA im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
  • Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
  • Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
  • Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

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