Leitfaden zum Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht

Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern ist im Juli 2017 in Kraft getreten. Ein von der BDA erstellter Leitfaden soll Arbeitgeber bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.

Berlin, 23.10.2017 – Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern ist im Juli 2017 in Kraft getreten. Neben dem auch schon lange zuvor bestehenden Gebot zur diskriminierungsfreien Bezahlung regelt es insbesondere einen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer, betriebliche Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit sowie Berichtspflichten. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren wesentliche Erleichterungen am Entwurf des Bundesfamilienministeriums erreicht wurden, löst das Gesetz neue Bürokratie aus und schafft Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kleine und mittlere Unternehmen wurden durch den Schwellenwert von 200 Beschäftigten pro Betrieb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Damit werden sie nicht dem unverhältnismäßig hohen zeitlichen Mehraufwand des Gesetzes ausgesetzt.

Des Weiteren werden tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen privilegiert: Für sie gilt insoweit eine Angemessenheitsvermutung hinsichtlich der Entgeltgleichheit. Der Auskunftsanspruch kann erstmals ab Februar 2018 geltend gemacht werden.

Die Aufforderung an den Arbeitgeber zur Durchführung von Prüfverfahren über die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots ist nicht mehr – wie ursprünglich geplant – als zwingende Verpflichtung ausgestaltet. Die Berichtspflicht des Arbeitgebers zu statistischen Angaben und die im Unternehmen durchgeführten Gleichstellungsmaßnahmen gilt in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Dieser Gleichstellungsbericht ist erstmals im Jahr 2018 für das Jahr 2016 zu erstellen.

Der von der BDA erstellte Leitfaden soll Arbeitgeber bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen. Er orientiert sich hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung an der grundsätzlichen Unterscheidung des Gesetzes zwischen tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern und nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern. Den Autoren ist bewusst, dass längst nicht alle aufgeworfenen Fragen zum jetzigen Zeitpunkt einer abschließenden Lösung zugeführt werden können. Die Beratung im Einzelfall wird durch diesen Leitfaden nicht ersetzt.

Seite drucken

Ansprechpartner

Judith RöderDER MITTELSTANDSVERBUND
Judith Röder Geschäftsführerin Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Downloads
Zurück zur Übersicht