Mehr Rechte für Betriebsräte geplant

Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte“ wartet aktuell auf die Kabinettsbefassung. Ob und in welcher Ausprägung er Gesetz wird, ist noch ungewiss. Einziger positiver Punkt in dem ansonsten abzulehnenden Entwurf ist der Vorschlag einer dauerhaft möglichen virtuellen Betriebsratsarbeit.

Berlin, 03.02.2021 – Der noch kurz vor dem Jahreswechsel bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zielt in den einzelnen Änderungsvorschriften teils auf den Koalitionsvertrag, teils auf die KI-Strategie der Bundesregierung. Er enthält darüber hinaus weitere Regelungselemente, so zum Beispiel zum Datenschutz. Ebenso wird ein neues Initiativrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit als neue Nr. 14 des § 87 Abs. 1 BetrVG eingefügt. Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes sind vorgesehen in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu einer Betriebswahl oder Bordversammlung einladen bzw. "Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats" vorsehen.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf insbesondere die folgenden Änderungen und Ergänzungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzes vor:

  • Neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit
  • Festlegung, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt, soweit es um die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI geht
  • Beschreibung der Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist
  • Regelung, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden
  • Festschreibung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat
  • Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens im BetrVG
  • Ausweitung des Sonderkündigungsschutzes für Initiatoren von Betriebsratswahlen
  • Streichung der Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • dauerhafte Möglichkeit, unter vom Betriebsrat selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen (derzeit befristet möglich)
  • Klarstellung, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können

Höchst unklar ist, ob der Entwurf in dieser Form den Weg durch Bundeskabinett und Bundestag finden wird. Wie so viele lange geplante Gesetzgebungsverfahren ist auch dieses von der Corona-Pandemie überschattet und lässt die unterschiedlichen Positionen der Koalitionspartner im Wahljahr 2021 die Koalitionspartner deutlich zutage treten.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES kommt dieser Entwurf nicht nur zur Unzeit, sondern ist inhaltlich abzulehnen. Zu einer Zeit, in der Wirtschaft und Betriebe wie selten zuvor von einer Wirtschafts- und Gesundheitskrise betroffen sind, sind neue Belastungen für den Faktor Arbeit völlig indiskutabel. Lediglich die angedachte Entfristung der Möglichkeit für virtuelle Betriebsratsarbeit ist begrüßenswert. Um diese nicht zu gefährden, sollte sie aus dem Entwurf herausgelöst und in einem gesonderten, unbelasteten Verfahren vorangetrieben werden.

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