Mehr Rechte für Betriebsräte in der digitalen Arbeitswelt beschlossen

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt ("Betriebsrätemodernisierungsgesetz") ist verabschiedet. Neben den namensgebenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen enthält das Gesetz auch solche zum Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte bei mobiler Arbeit.

Deutscher Bundestag, BerlinBerlin, 31.05.2021 – Kurz vor dem Ende der Wahlperiode hat der Gesetzgeber noch einige Projekte zu Ende gebracht, u.a. das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt ("Betriebsrätemodernisierungsgesetz"). Beschlossen wurde es in der Fassung der anliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gemeinsam mit einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD.

Gegenüber dem Regierungsentwurf (wir berichteten) gibt es folgende Änderungen:

  • Herabsetzung des Mindestalters für die aktive Wahlberechtigung in § 7 BetrVG auf 16 Jahre.
  • § 79a BetrVG wird ergänzt um eine Regelung, dass der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen.
  • § 8 SGB VI wird ergänzt um die Regelung, dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird ebenso wie für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat es einige Verbesserungen am Entwurf gegeben. Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMAS ist z.B. im Ergebnis nur noch vorgesehen, dass das neue Mitbestimmungsrecht des § 87 Absatz 1 Nr. 14 sich auf die Ausgestaltung mobiler Arbeit und nicht auf deren Einführung bezieht. Ebenso wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 nur bei der Einführung von KI, nicht aber in allen Fällen des § 87 Absatz 1 Nr. 6 als erforderlich vermutet. Nicht zuletzt ist ein geplantes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verhindert worden.

Trotz dieser Änderungen bleibt es in der Gesamtbewertung dabei, dass neue Bürokratie und vor allem neue Kostenbelastungen für die Betriebe entstehen werden. Der wirkliche Modernisierungsbedarf der Betriebsverfassung wird an keiner Stelle nachhaltig berücksichtigt oder gar umgesetzt. Mit dem zur Überwindung der Pandemie vom Bundeskabinett beschlossenen Belastungsmoratorium lassen sich all diese Änderungen nicht vereinbaren. Die wenigen positiven Aspekte des Gesetzes, insbesondere die nunmehr entfristete Zulässigkeit virtueller Beschlussfassungen für Betriebsratsgremien, kann dies nicht wett machen.

Die Schlussberatung des Gesetzes durch den Bundesrat hat bereits am 28.5.2021 stattgefunden, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

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