Mini-Korrekturen beim Mindestlohn angekündigt

Arbeitsministerin Nahles hat eine erste "Bestandsaufnahme" zum Mindestlohngesetz durchgeführt. Neben ausführlichem Lob für das eigene Projekt enthält das Papier einige Überlegungen, wie ein paar der bürokratischen Kanten des Gesetzes geschliffen werden könnten.

Berlin, 09.07.2015 - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 30.6.2015 eine "Bestandsaufnahme - Einführung des allgemeinen Mindestlohns in Deutschland - Juni 2015" vorgelegt.

Mit dieser "Bestandsaufnahme" wird ein ausgesprochen positives Bild des Mindestlohns gezeichnet, das mit einer Vielzahl von Hypothesen und Unterstellungen arbeitet. So wird der seit Jahresbeginn zu verzeichnende deutliche Rückgang an Minijobs damit kommentiert, dass es "nicht unwahrscheinlich (sei), dass Arbeitnehmer ihre Nebenjobs aufgegeben haben, weil sie durch den Mindestlohn endlich ihren Lebensunterhalt bereits mit einer einzigen Beschäftigung sichern können." Andere Erklärungsmöglichkeiten, z.B. die Streichung der nun unverhältnismäßig bürokratischen Minijobs durch den Arbeitgeber, werden nicht in Erwägung gezogen.

Abgesehen von diesen Spekulationen über die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt enthält die "Bestandsaufnahme" einige Ankündigungen. Diese weisen teils in die richtige Richtung, schaffen aber nicht die notwendige Rechtssicherheit, um eine belastbare Basis für die Anwendung des Gesetzes darstellen können.

Auftraggeberhaftung

Nachdem das BMAS zugesteht, dass "Wie alle großen Reformen (...) auch der gesetzliche Mindestlohn zu vielen Fragen und teilweise auch zu der einen oder anderen Unsicherheit bei Arbeitgebern geführt" habe, wird nun eine Klarstellung angekündigt, dass es sich bei der Auftraggeberhaftung um eine "eingeschränkte Unternehmerhaftung" handelt.

Das BMAS will gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Zollbehörden deutlich machen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird. Dabei soll ein Unternehmen nur die Verantwortung für Werk-/Dienstleister übernehmen,
wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden.

Wie diese "Klarstellung" auch für den Fall eines Zivil-, also auch eines Arbeitsgerichtsverfahrens rehctswirksam gestaltet werden soll, bleibt offen. Ob dies durch eine Weisung an die Zollbehörden, also durch eine Regelung unterhalb des Gesetzeserreicht werden kann, ist mehr als fraglich. Ebenso bleibt offen, welche Vertragspflichten von der Anwendung ausgenommen werden sollen.

Dokumentationspflichten

Es wird skizziert, wie die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung verändert werden soll. Diese betrifft die Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Künftig soll für nicht ausschließlich saisonale Beschäftigungsbetriebe die in der Verordnung genannte Entgeltgrenze von 2.958,00 € im Monat auf 2.000,00 € gesenkt werden, soweit tatsächlich diese 2.000,00 € regelmäßig in den vergangenen zwölf abgerechneten Entgeltmonaten ausgezahlt worden sind. Die Verknüpfung zum Arbeitszeitgesetz soll entfallen. Nun bleibt abzuwarten, wie der konkrete Verordnungsentwurf aussehen wird.

Bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern
des Arbeitgebers sollen die Aufzeichnungspflichten künftig ebenfalls verzichtbar sein.

Keinerlei Änderungen sind bei der Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte geplant.

Praktika und Ehrenamt

Für die Themen Praktika und Ehrenamt werden weitere ministeriale Klarstellungen angekündigt, die an den Strukturfehlern des Gesetzes nichts ändern. So soll die Ausnahme des Ehrenamts im Mindestlohngesetz durch eine definitorische Klarstellung im BGB rechtssicherer gestaltet werden.

Mindestlohn im Transitverkehr

Die Kontrolle und Ahndung von Mindestlohnverstößen im reinen Transitverkehr - nicht Kabotage - bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission ausgesetzt.

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