Neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz: Das ändert sich für Arbeitgeber

Die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IFSG) brachten nicht nur die „Bundesnotbremse“ mit sich, sondern auch einige Neuerungen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Sie betreffen die Pflicht zum Homeoffice, Erweiterungen in der Testangebotspflicht, aber auch zusätzliche Kinderkrankentage.

Berlin, 26.04.2021 – Im Schnellverfahren wurde das 4. Bevölkerungsschutzgesetz beraten und verabschiedet, mit dem u.a. die „Bundesnotbremse“ eingeführt und im IFSG geregelt wurde. Weniger Aufmerksamkeit erhielten in der öffentlichen Debatte einige ebenfalls verabschiedeten Änderungen für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, die ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthalten sind.

Pflicht zum Homeoffice

Bislang war in der Corona-Arbeitsschutzverordnung lediglich geregelt, dass Arbeitgeber im Falle von Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten – soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen – ihren Beschäftigten die Tätigkeit im Homeoffice anbieten müssen. Dies ist nun durch eine Pflicht der Beschäftigten ergänzt, dieses Angebot auch anzunehmen. Die Neuregelung findet sich in § 28 b Abs. 7 IFSG.

Allerdings können Arbeitnehmer in Ausnahmefällen das Angebot ablehnen, wenn ihrerseits Gründe dagegenstehen. Derlei Gründe könnten sein: fehlende technische Ausstattung (Internetzugang, EDV), Räumliche Enge oder Lärm, Störungen durch Dritte (Kinder, Angehörige). Es reicht eine bloße Mitteilung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber danach fragt. Eine umfassende Begründung müssen Arbeitnehmer nicht abgeben. Vor allem drohen keinerlei Sanktionen für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten.

Diese Regelung gilt für den Zeitraum, für den die „pandemische Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag festgestellt ist, längstens bis zum 30. Juni 2021.

Neben dieser Regelung sind ggf. in einzelnen Bundesländern noch weitere Vorgaben zu beachten. So dürfen beispielsweise in Berlin nach wie vor max. 50% der Büroarbeitsplätze besetzt werden. Zudem gelten selbstverständlich die Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bundesweit weiter. 

Testangebotspflicht ausgeweitet

Zeitglich mit dem Gesetzgebungsverfahren wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung dahingehend geändert, dass die Testangebotspflicht
für Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, auf zwei Tests pro Woche ausgeweitet.

Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nicht mehr nur für vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.

Auch hier gilt, dass in einzelnen Bundesländern weitergehende Pflichten gelten. So sind z.B. in Sachsen oder Berlin Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen auch zum Testen verpflichtet.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar waren diese auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 erhöht worden, so dass nun – rückwirkend für die Zeit ab dem 5. Januar 2021 – ein Anspruch auf 30 Tage bzw. 60 Tage für Alleinerziehende besteht.

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