Neuer Leitfaden zu EU-Antiterrorverordnungen veröffentlicht

Verstößt ein Unternehmen gegen die europäischen Antiterrorvorschriften, drohen schmerzhafte Sanktionen. Zur Umsetzung der Vorgaben im und im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses informiert DER MITTELSTANDSVERBUND.

Berlin, 2.11.2018 – Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat einen neuen Leitfaden zur Antiterrorgesetzgebung herausgegeben. Die gesetzlichen Änderungen seit der Veröffentlichung der letzten Ausgabe wurden eingearbeitet. Der Leitfaden informiert über die Umsetzung der Antiterrorvorschriften gegenüber potentiellen Mitarbeitern sowie im laufenden Arbeitsverhältnis.

Ziel der Antiterrorgesetzgebung:

Verstößt ein Unternehmen gegen die europäischen Antiterrorvorschriften, drohen schmerzhafte Sanktionen. Auf europäischer Ebene wurden nach den Anschlägen vom 11. September 2001 Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus geschaffen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die als „Antiterrorismusverordnungen“ bezeichneten Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002. Sie gelten in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und zwingend.

Durch beide Verordnungen soll verhindert werden, dass Terroristen oder Terrorverdächtige so in das Wirtschaftsleben eingebunden sind, dass dadurch terroristische Aktivitäten unterstützt werden können.

Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der Verordnungen sogenannte „Sanktionslisten“ erstellt, die laufend aktualisiert werden. Den auf diesen Listen aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dieses „Bereitstellungsverbot“ ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Hierunter fällt z.B. auch der Arbeitslohn.

Sanktionen:

Vorsätzliche Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot können mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Ein fahrlässiger Verstoß wird gemäß § 19 Absatz 1 AWG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet. Nach § 130 OWiG kann eine Geldbuße wegen der Unterlassung erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen oder eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 Absatz 1 OWiG verhängt werden. Darüber hinaus drohen dem Unternehmen bei Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Absatz 1 GewO sowie ein Eintrag in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Absatz 2 GewO.

Von besonderer Relevanz ist der Datenabgleich mit den Sanktionslisten für Unternehmen, die sich als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – AEO" zertifizieren lassen wollen. Dieser wird im Zollverfahren begünstigt behandelt. Nach der Verwaltungspraxis der Hauptzollämter muss ein Unternehmen, das diesen Status anstrebt, seine im sicherheitsrelevanten Bereich tätigen Mitarbeiter regelmäßig anhand der Sanktionslisten überprüfen. Unter "regelmäßig" wird dabei eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr verstanden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Erteilung des AEO-Zertifikats von der Durchführung des Datenabgleichs abhängig gemacht werden darf.

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