Recht der Schwerbehindertenvertretung: aktualisierte Handreichung verfügbar

Die Neufassung des SGB IX sowie Diskussionen in Fachliteratur und Unternehmenspraxis haben eine Neuauflage der Handreichung aus dem Jahr 2001 erforderlich gemacht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage der (Un)Wirksamkeit einer Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Berlin, 16.04.2018 – Durch das Bundesteilhabegesetz aus dem Jahr 2016 ist in zwei Stufen das Recht der Schwerbehindertenvertretung im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geändert worden.

Recht der Schwerbehindertenvertretung: aktualisierte Handreichung verfügbarDie Neuregelungen sind im Wesentlichen bereits zum 30. Dezember 2016 in Kraft getreten. DER MITTELSTANDSVERBUND informierte in einem Beitrag darüber.

Mit dem 01. Januar 2018 wurde die Paragraphenfolge im SGB IX umgestellt. Zudem haben aktuelle Diskussionen in der juristischen Fachliteratur und der betrieblichen Praxis – insbesondere (Un)Wirksamkeit einer Kündigung schwerbehinderter Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX – eine Überarbeitung der damaligen Handreichung erforderlich gemacht.

Neben Erläuterungen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an Kündigungen finden sich in der Handreichung insbesondere Ausführungen zu folgenden Themen:

  • Schwellenwerte für die Freistellung der Vertrauensperson:

Die Vertrauensperson wird bereits dann auf ihren Wunsch freigestellt, wenn wenigstens 100 (heute: 200) schwerbehinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.

  • Schellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter:

In Betrieben mit mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.

  • Anspruch auf eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung:

Die Schwerbehindertenvertretung erhält einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.

  • Fortbildungsanspruch für Stellvertreter:

Die erste Stellvertretung erhält dieselben Fortbildungsmöglichkeiten wie die Vertrauensperson. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder in Betrieben, in denen aufgrund der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten weitere stellvertretende Mitglieder gewählt werden können.

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