Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten geht an betrieblicher Realität vorbei – MITTELSTANDSVERBUND kritisiert Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums

Das Bundesarbeitsministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung zum mobilen Arbeiten vorgelegt. Dieser sieht einen gesetzlichen Mindestanspruch auf mobile Arbeitstage für die Beschäftigten vor. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die allermeisten Unternehmen auch im Mittelstand bereits erfolgreich mobiles Arbeiten praktizieren.

Berlin, 08.10.2020 – Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte mit seinem Referentenentwurf in der gegenwärtigen Fassung einen gesetzlichen Mindestanspruch von jährlich 24 Tagen mobiler Arbeit verankern. Dieser Anspruch soll für den Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die für mobile Arbeit nicht geeignet sind, beispielsweise an der Ladenkasse oder in der Pflege. Darüber hinaus soll lediglich bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe – wenn also z.B. eine mobile Arbeit bei der betreffenden Tätigkeit gar nicht möglich ist – dieser Mindestanspruch nicht gelten. Das BMAS macht aber keinen Hehl aus seiner Einschätzung, dass es sich lediglich um einen Mindestanspruch handele und Unternehmen idealerweise auf betrieblicher Ebene einen noch höheren Anspruch gewähren. DER MITTELSTANDSVERBUND lehnt den Referentenentwurf und die damit verbundene Zielrichtung klar ab.

Das Bundesarbeitsministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung zum mobilen Arbeiten vorgelegt. Dabei ist zu beachten, dass sich der vorliegende Referentenentwurf in einem vorläufigen Stadium befindet und bisher lediglich dem Bundeskanzleramt im Rahmen der Frühkoordination zugeleitet wurde. Erst anschließend würde die reguläre Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien folgen. Das Bundeskanzleramt hat aber erfreulicherweise am 6. Oktober mitgeteilt, dass es den Referentenentwurf in der vorliegenden Fassung als ungeeignet für die weitere Abstimmung ansieht. Somit müsste das BMAS in jedem Fall nacharbeiten. Da sich das BMAS aber darauf beruft, dass sich die Regierungsparteien im Rahmen des Koalitionsvertrages auf eine Förderung und Erleichterung des mobilen Arbeitens verständigt hätten, ist davon auszugehen, dass es eine erneute Initiative starten wird. DER MITTELSTANDSVERBUND hält es daher für notwendig, auf die verschiedenen Probleme der Zielsetzung hinzuweisen, die das BMAS mit seinem Entwurf verfolgt.

Ein allgemeiner gesetzlicher Rechtsanspruch auf mobile Arbeitstage ist grundsätzlich kein zielführender Ansatz zur Förderung des mobilen Arbeitens in den Unternehmen. Zum einen liegt die Organisation der betrieblichen Abläufe in der Entscheidungshoheit und Verantwortung des jeweiligen Unternehmens. Zum anderen ist Rechtsanspruch auch gar nicht notwendig. Denn tatsächlich wird mobiles Arbeiten bereits vielfach praktiziert, woran sich auch in Zukunft nichts ändern dürfte. Gerade im Sinne des Arbeitsschutzes in Corona-Zeiten gehen die Unternehmen hier verantwortungsvoll mit gutem Beispiel voran. Die Praxis findet von sich aus gute, pragmatische Lösungen im Sinne der Beschäftigten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse. Ein Rechtsanspruch würde somit in vielen Fällen der Realität hinterherlaufen. Zudem bürdet er gerade kleineren Unternehmen neue arbeitsrechtliche Belastungen auf.

Wenn man mobiles Arbeiten seitens der Politik ernsthaft fördern wollte, dann sollten Beschäftigte und Unternehmen im Rahmen eines zeitgemäßen, flexibleren Arbeitsrechts mehr Freiräume erhalten. Mit den europäischen Vorgaben wäre z.B. ein Umstieg von einer täglichen auf eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbar. Außerdem ist eine flächendeckende und leistungsfähige digitale Infrastruktur hierfür unabdingbare Voraussetzung.

Dort wo mobiles Arbeiten nicht praktiziert wird, geschieht dies aus guten Gründen. Die im Referentenentwurf genannten Ablehnungsgründe sind zu eng gefasst. Zwar wird der Anspruch nur auf Tätigkeiten begrenzt, die für mobiles Arbeiten geeignet sind. Darüber hinaus soll aber nur eine Ablehnung aus „betrieblichen Gründen“ zulässig sein. Diese sollen im Einzelfall gegen das Interesse des Arbeitnehmers abgewogen werden, so dass der Anspruch letztlich durchsetzbar ist und dem Arbeitgeber seine Organisationshoheit genommen wird. Andere Ablehnungsgründe – z.B. Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder in dem ihm zur Verfügung stehenden privaten Arbeitsumfeld – sollen nicht für eine Ablehnung ausreichen. Diese Verengung geht völlig an den Erfordernissen der betrieblichen Realität vorbei.

Auch die im Referentenentwurf genannte Erörterungspflicht sowie die genannten Begründungspflichten führen zu zusätzlicher Bürokratie für den Arbeitgeber. Dies lehnt DER MITTELSTANDSVERBUND entschieden ab. Denn nicht zuletzt widersprechen derartige Regelungen auch diametral dem von der Koalition angesichts der Corona-Krise beschlossenen und weiterhin notwendigen Belastungsmoratorium für die Wirtschaft.

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