Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Änderung des Befristungsrechts vorgelegt. Mit ihm sollen sowohl die kalendermäßige als auch die Sachgrundbefristung von Arbeitsverträgen weiter eingeschränkt werden.

Berlin, 20.04.2021 – Kurz vor dem Ende der Wahlperiode hat Bundesarbeitsminister Heil ein weiteres, bereits im Koalitionsvertrag angelegtes Thema auf die Agenda gesetzt und einen Referentenentwurf hierzu vorgelegt: Er will die Möglichkeiten für befristete Arbeitsverträge weiter einschränken. Der Referentenentwurf enthält Vorgaben sowohl für die sachgrundlose (kalendermäßige) Befristung als auch für die Befristung mit Sachgrund. Im Einzelnen geht es um folgende Punkte:

Sachgrundlose Befristung

  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes soll künftig nur noch für die Dauer von 18 Monaten statt bislang zwei Jahren zulässig sein, bei einer einmaligen statt einer dreimaligen Verlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer.
  • Die sachgrundlose Befristung bleibt zur Begrenzung von Befristungsketten weiterhin auf Neueinstellungen beschränkt.
  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverträge sachgrundlos befristen.
  • Es wird ein Zitiergebot für kalendermäßige Befristungen eingeführt, so dass in der schriftlichen Befristungsabrede anzugeben ist, auf welchem Befristungsgrund diese beruht. Fehlt diese Angabe, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Befristungstatbestände berufen und auch eine nachträgliche Änderung der Befristungsgründe wird ausgeschlossen.
  • Es wird ein neues Unterrichtungsrecht gegenüber dem Betriebsrat geschaffen hinsichtlich der Anzahl kalendermäßiger Befristungen.

Befristung mit Sachgrund

  • Die Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrages ist nicht zulässig, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von fünf Jahren überschreitet.
  • Ausnahmen gelten insbesondere für die Sachgründe „Eigenart der Arbeitsleistung“ und „gerichtlicher Vergleich“. Eine weitere Ausnahme gilt für Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Auf die Dauer sind auch Überlassungszeiten aus der Zeitarbeit anzurechnen. Zeiten befristeter Arbeitsverhältnisse und Zeiten vorheriger Überlassungen sind nur dann zu addieren, wenn zwischen ihnen keine drei Jahre liegen. Nach Ablauf von drei Jahren sollen zwar sachgrundlose, nicht dagegen kalendermäßige Befristungen erneut eingegangen werden können.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält es für weder sinnvoll noch erforderlich, dieses Gesetzesvorhaben anzugehen. Befristete Arbeitsverträge sind in der Breite der Wirtschaft – im Gegensatz zum Öffentlichen Dienst – kein Massenphänomen und bedürfen daher keiner weiteren Einschränkung. Die geplanten Vorgaben, insbesondere die Quotierung, schadet dem Instrument der Befristung und seinem den Beschäftigungseinstieg fördernden Charakter.

Weitere Informationsrechte, Dokumentationspflichten und bürokratische Fußangeln schaffen Aufwand und Rechtsunsicherheit beim Anwender. Gerade in Zeiten, in denen die Unternehmen mit den Folgen einer Pandemie zu kämpfen haben, ist dies das vollkommen falsche Signal.

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