Reiserückkehrer und Corona – Merkblatt für Arbeitgeber veröffentlicht

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Ein aktuelles Merkblatt informiert über Rechte und Pflichten.

Berlin, 28.07.2021 – In den vergangenen Wochen wurden in den Bundesländern die Corona-Maßnahmen weiter gelockert. Gleichzeitig haben viele Länder ihre Grenzen wieder für Touristen geöffnet – auch wenn das Infektionsgeschehen zurzeit wieder leicht ansteigt. Durch Reisebewegungen und Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden. Zudem wurden in verschiedenen Staaten neue Virusvarianten festgestellt, die unter anderem eine leichtere Übertragbarkeit im Vergleich zu der zuerst nachgewiesenen SARS-CoV-2-Virusvariante aufweisen.

Seit dem 13. Mai 2021 gelten die Regelungen der neuen Coronavirus-
Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Sie unterscheidet zwischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten. Sie enthält Regelungen zu Anmelde-, Test- und Nachweispflicht sowie zur Quarantäne. Zudem werden Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen im Kontext der Einreise geregelt.

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Über die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten informiert das beiliegende Merkblatt der BDA

Aktuell ist die Zweite Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseV in Kraft getreten. Sie nimmt Anpassungen an der in der CoronaEinreiseV geregelten Quarantänepflichten vor: Wird ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Quarantäne zum Hochinzidenzgebiet gestuft, gelten die Regelungen für Hochinzidenzgebiete. Das bedeutet, es besteht eine Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag bzw. es entfällt die Quarantäneverpflichtung für Geimpfte und Genesene.

Zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen haben einzelne Bundesländer zusätzlich eine Testpflicht für Beschäftigte festgeschrieben, die nach mehrtägiger Abwesenheit wegen Urlaub oder Freistellung wieder in den Betrieb zurückkehren. So gilt z.B. in Nordrhein-Westfalen diese Testpflicht nach einer Abwesenheit von mind. fünf Werktagen, unabhängig davon, wo sich die Beschäftigten während des Urlaubs aufgehalten haben. Beschäftigte müssen an ihrem ersten Arbeitstag im Betrieb ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Test vorlegen oder vor Ort einen Point-of-Care-Test vornehmen. Diese landesspezifischen Regelungen sind zusätzlich zu beachten. 

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