Schwerbehindertenrecht: Das ändert sich ab 2017

Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung und neue Vorhaben für die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Das sieht das angepasste Schwerbehindertenrecht vor, das Ende 2016 in Kraft getreten ist.

Berlin, 24.01.2017 – Wer schwerbehinderte Menschen in seinem Unternehmen beschäftigt, muss künftig im Falle einer Kündigung besondere Regelungen beachten. Das sieht das neue Schwerbehindertenrecht vor.

Vorsicht bei Kündigung schwerbehinderter Menschen

Nachdem bereits der Bundestag dem neuen Bundesteilhabegesetz zugestimmt hatte, gab nun auch der Bundesrat im Dezember letzten Jahres sein „ja“. Mit dem Gesetz werden auch die geltenden Regelungen zum Recht der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX geändert. Die neuen Regelungen sind am 30. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Kündigungen schwerbehinderter Menschen sind demnach ohne die in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bereits nach geltendem Recht vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zukünftig unwirksam. Diese zusätzliche Änderung zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Verschärfungen war zuletzt auch vom Bundesrat gefordert worden. Aufgrund dieser Änderung ist es daher notwendig, dass die in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen wird und die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitgeteilt wird.

Weitere Regelungen

Hinzu kommen weitere Maßnahmen zur Änderung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX:

  • Schwellenwerte für die Freistellung der Vertrauensperson
    Die Vertrauensperson wird bereits dann auf ihren Wunsch freigestellt, wenn wenigstens 100 (heute: 200) schwerbehinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.
  • Schellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter
    In Betrieben mit mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.
  • Anspruch auf eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung
    Die Schwerbehindertenvertretung erhält einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.
  • Fortbildungsanspruch für Stellvertreter
    Die erste Stellvertretung erhält dieselben Fortbildungsmöglichkeiten wie die Vertrauensperson. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder in Betrieben, in denen aufgrund der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten weitere stellvertretende Mitglieder gewählt werden können.

Ausführliche Informationen über die Neuregelungen des Rechts der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX finden Sie hier.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht