Sozialschutz-Paket II verabschiedet

Das Sozialschutz-Paket II hat Bundestag und Bundesrat passiert. Es bringt u.a. Änderungen beim Kurzarbeitergeld – beim Hinzuverdienst und hinsichtlich der Höhe bei langfristigem Bezug – sowie Änderungen im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten mit sich.

Berlin, 19.5.2020 - Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte. Das Gesetzespaket wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Deutscher Bundestag, BerlinEs enthält u.a. folgende Punkte:

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70 Prozent (Beschäftigte ohne Kinder auf der Steuerkarte) bzw. 77 Prozent (Beschäftigte mit mind. 0,5 Kindern auf der Steuerkarte). Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Die Regelungen gelten bis Ende 2020. 

  • Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst

Das Gesetz weitet die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab dem 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Bislang war dies auf Hinzuverdienste in „systemrelevanten Berufen“ beschränkt. Die Regelungen gelten bis Jahresende. 

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt diese Regelung, da sie Rechtsunsicherheit beseitigt und den mit der Abrechnung des Kug befassten Unternehmen die Berechnung erleichtert. Zudem können Kurzarbeitende so selbst Einkommensverluste durch Erwerbstätigkeit teilweise oder völlig kompensieren. Dies ist im Gegensatz zur generellen gesetzlichen Aufstockung ein ordnungspolitisch sinnvoller Ansatz. 

  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet, erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld. 

  • Videoschalte zu Gerichtsverhandlungen

An den Arbeits- und Sozialgerichten sollen befristet anstelle der Teilnahme an der Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist.

Diese Neuregelung ist sinnvoll, um Verfahrensabläufe sicherzustellen und den Justizgewährungsanspruch der Rechtssuchenden während der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. Begrüßenswert ist zudem, dass die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auf fünf Wochen wieder gestrichen wurde. Der Eintritt zügiger Rechtssicherheit in arbeitsgerichtlichen Verfahren bleibt damit gewährleistet.

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