Update Mindestlohn: MITTELSTANDSVERBUND informiert

Seit dem 1. Januar gilt der gesetzliche Mindestlohn. Gerade die Auftraggeberhaftung und die Melde- und Dokumentationspflichten sorgen bei kleinen und mittleren Unternehmen für Verunsicherung. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert, was zu beachten ist.

Berlin, 08.01.2015 — Vor wenigen Tagen ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Auch Unternehmen, die sich wegen der bei ihnen üblichen Entgelthöhen bislang nicht damit beschäftigt haben, werden von neuen Vorgaben und Risiken überrascht.

Dies reicht von Arbeitszeitaufzeichnungspflichten über die Haftung für von Subunternehmern nicht gezahlte Mindestlöhne bis zu mit Bußgeldern belegten Ordnungswidrigkeiten für das Fehlverhalten von Subunternehmern. Nicht nur der Zoll, sondern auch der Prüfdienst der Rentenversicherung wird die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen. Dieser hat aktuell einen Frage-Antwort-Katalog zum Mindestlohngesetz herausgegeben (siehe unten).

1. Risiko Auftragnehmer

Beauftragt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen (nicht betroffen sind reine Kaufverträge), so ist dies mit zwei neuen Risiken verbunden:

Zum einen können nach § 13 MiLoG die Arbeitnehmer des Werk-/Dienstleisters — sollte ihr eigener Arbeitgeber nicht zahlen — den Netto-Mindestlohn gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Auch wenn der Auftragnehmer weitere Subunternehmen oder Zeitarbeitsunternehmen zur Erfüllung des Auftrags einsetzt, so können die Beschäftigten dieser Subunternehmen ebenfalls den Auftraggeber in Anspruch nehmen.
Es ist umstritten, ob diese Haftung wie die ehemalige sogen. Generalunternehmerhaftung eingeschränkt ist, so dass sie nur innerhalb eines vom Auftraggeber zu erfüllenden Auftrages greift (z.B. Schreiner liefert speziell gefertigte Möbel nicht mit eigenen Mitarbeitern, sondern durch Spedition an den Auftraggeber aus) oder ob sie auch darüber hinaus (z.B. Unternehmen lässt Fahrzeuge in KFZ-Werkstatt reparieren) gelten soll. Diese Frage wird durch die Gerichte zu klären sein.

Flankiert wird diese Haftung nach dem MiLoG durch eine gleichartige Haftung des Auftraggebers für alle Aufträge an Unternehmen der im Arbeitnehmerentsendegesetz genannten Branchen (z.B. Reinigungsgewerbe).

Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, durch sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer, vertragliche Regelungen (z.B. zur Zahlung des Mindestlohns oder zum Einsatz von Subunternehmen) sowie Kontrollmaßnahmen lässt sich das Risiko verringern. Es empfiehlt sich, solche Maßnahmen zu prüfen und zumindest bei größeren Aufträgen zu ergreifen. Vertragsmuster hierzu sind beim MITTELSTANDSVERBUND erhältlich.

Zum anderen handelt gem. § 21 Abs. 2 MiLoG ein Unternehmen ordnungswidrig, wenn es Werk- oder Dienstleistungen „in erheblichem Umfang“ ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrags den Mindestlohn nicht bzw. nicht rechtzeitig zahlt. Gleiches gilt, wenn nicht der Auftragnehmer selbst sondern ein von diesem eingesetzter Nachunternehmen den Verstoß begeht. Diese Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR nach sich ziehen. Wurde ein Bußgeld von mindestens 2.500 EUR verhängt, so zieht dies einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach sich.

Auch hier können und sollten alle Unternehmen Vorsorge treffen, indem sie zumindest mit den mit Werk- oder Dienstleistern, mit denen sie in größerem Umfang zusammen arbeiten, den gesetzlichen Mindestlohn zum Thema machen. Vertragliche Regelungen zu Kontrollmöglichkeiten, Sonderkündigungsrechten, Bürgschaften etc. sind denkbar und im Einzelfall anzuraten. Die sorgfältige Auswahl von Auftragnehmern ist ebenso wichtig wie das Nachhaken bei Auffälligkeiten.

2. Dokumentationspflichten

§§ 16 und 17 MiLoG enthalten für bestimmte Arbeitnehmer Melde- und Aufzeichnungspflichten. Betroffen sind alle Beschäftigten der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannte Branchen; das sind Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.
Die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) besteht zusätzlich für alle geringfügig Beschäftigten, unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Arbeitgebers.

Das Bundesfinanz- und das Bundesarbeitsministerium sind ermächtigt diese Verpflichtungen durch Rechtsverordnung zu vereinfachen bzw. einzuschränken und haben dies wie folgt getan:

  • Die Mindestlohnmeldeverordnung sieht ein einheitliches Formular zur Übermittlung der in § 16 Abs. 1 und 3 MiLoG vorgesehenen Daten vor. Außerdem darf ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6.00 Uhr oder nach 22.00 Uhr oder in Schichtarbeit, an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag, in ausschließlich mobiler Tätigkeit oder mit kurzzeitigen und grenznahen Werk- oder Dienstleistungen beschäftigt, eine Einsatzplanung vorlegen. Damit muss bei Arbeitnehmern, die unter den genannten Voraussetzungen arbeiten, nicht für jeden Einzelnen eine Anmeldung mit den wesentlichen Angaben stattfinden. Es genügt eine Einsatzplanung, um die Meldeverpflichtung aus § 16 MiLoG zu erfüllen.
  • Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung nach lässt eine Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des § 17 Abs. 1 MiLoG zu. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keine Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit haben und sich ihre tägliche Arbeitszeit frei einteilen können, müssen statt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. (wir informierten hier)
  • Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung sieht vor, dass die Meldepflichten nach § 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG, die Verpflichtung nach § 16 Abs. 4 MiLoG und die Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG nicht für Arbeitnehmer bestehen, die mehr als 2.958 € verdienen und für die der Arbeitgeber seine nach § 16 Abs. 2 ArbZG bestehenden Verpflichtungen tatsächlich gewährleistet.

3. Frage-Antwort-Katalog der DRV Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu einer Vielzahl von Themen aus dem Betriebsprüfdienst einen Frage-Antwort-Katalog vorgelegt. Diese reichen von der Berechnung des Mindestlohns über flexible Arbeitszeitregelungen und Aufzeichnungspflichten bis zu bestimmten Beschäftigtengruppen, z.B. Praktikanten. Dieses aktuelle Papier zeigt auf, nach welchen Kriterien der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund die Fragen des Mindestlohngesetzes beurteilen wird. Es ist davon auszugehen, dass der Zoll die gleichen Maßstäbe anlegt.

Weitere Informationen:

Endspurt zum Mindestlohn

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