Urlaubsabgeltung trotz Todes des Arbeitnehmers

Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und stünde ihm noch bezahlter Jahresurlaub zu, dann wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbt und geht nicht unter. Dies haben der EuGH und im Nachgang das BAG entschieden.

Berlin, 03.05.2019 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 06. November 2018 - Verbundene Rechtssachen C-569/16 und C-570/16 Stadt Wuppertal / Maria Elisabeth Bauer und Volker Willmeroth / Martina Broßonn – seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 bestätigt, wonach der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. 

Urlaubsabgeltung trotz Todes des Arbeitnehmers Leitsatz des Gerichts

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub geht im Wege der Erbfolge auf seine Erben über.

Sachverhalt

Die verstorbenen Ehemänner der Beklagten hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Deshalb beantragten die Beklagten als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab.

Den daraufhin erhobenen Klagen gaben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht statt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem EuGH die Rechtsstreitigkeiten zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Der EuGH hat bestätigt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergehe. Außerdem könnten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Der EuGH erkennt zwar an, dass der Tod eines Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge habe, dass dem Arbeitnehmer jede tatsächliche Möglichkeit genommen werde, die Entspannungs- und Erholungszeiten wahrzunehmen, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden seien. Dieser Umstand führe jedoch rückwirkend nicht zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs.

Der zeitliche Aspekt sei nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Recht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden könne. 

Der EuGH hat ferner entschieden, dass sich die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers für den Fall, dass das nationale Recht eine Urlaubsabgeltung bei dem Tod des Arbeitnehmers ausschließt, unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dem zwischenzeitlich gefolgt und hat sich mit Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - inhaltlich angeschlossen.

Bewertung/Rechtsfolgen der Entscheidung 

Der EuGH bestätigt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung in der Rechtssache „Bollacke". Er entfernt sich mit seiner Rechtsprechung weiter vom Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs (Erholung und Regenerierung des Arbeitnehmers zwecks Aufrechterhaltung und Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit).

Gerade nach dem Tod eines Arbeitnehmers kann sich der Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr in der Person des verstorbenen Arbeitnehmers verwirklichen. Hinzuweisen ist darauf, dass sich das Urteil des EuGH grundsätzlich auf den gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beschränkt.

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