Verbindliche Testangebote in Betrieben beschlossen

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 verlängert und um eine Verpflichtung der Arbeitgeber ergänzt, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Corona-Selbst- oder Schnelltests anzubieten.

Berlin, 14.04.2021 – Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ kommt die bislang nur in Berlin und Sachsen geltende Pflicht zum Testangebot nun bundesweit auf alle Arbeitgeber zu. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Neu gilt:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Dies gilt grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.
  • Mindestens zweimal pro Woche sind die Tests folgenden Gruppen anzubieten:
  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
  • Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.


Nicht vorgeschrieben ist eine Testpflicht für die Beschäftigten. Eine solche kann sich aber für bestimmte Gruppen aus der im jeweiligen Bundesland geltenden Coronaschutzverordnung ergeben, so z.B. derzeit in Berlin oder Sachsen.

Ebenfalls nicht vorgeschrieben ist eine Pflicht des Arbeitgebers zur Beaufsichtigung des Tests und zur Bescheinigung eines negativen Testergebnisses, so wie es die derzeit im Land Berlin geltende Regelung vorgibt.

Sollten Sie Bedarf an Corona-Schnelltests haben, unterstützen Sie die teilnehmenden Verbundgruppen aus der Aktion "Verbundgruppen helfen Verbundgruppen" gerne bei der Beschaffung. Weitere Informationen finden Sie hier.


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