Vermögenswirksame Leistungen: Selbstanlegende Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat aktuelle Hinweise zu vermögenswirksamen Leistungen veröffentlicht. Diese betreffen selbstanlegende Arbeitgeber und stehen im Zusammenhang mit der DSGVO.

Berlin, 16.5.2018 - Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Informationen zur Einwilligungsfiktion zur Datenübermittlung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung bereitgestellt.

Das Bundesfinanzministerium hat aktuelle Hinweise zu vermögenswirksamen Leistungen veröffentlicht. Die Informationen richten sich an Arbeitgeber, die vermögenswirksame Leistungen für ihre Arbeitnehmer selbst anlegen (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit als mitteilungspflichtige Stelle zum Zwecke der Arbeitnehmerbesteuerung die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung an die Finanzbehörden übermitteln müssen (§ 15 des 5. VermBG).

Das BMF informiert darüber, dass die bestehende Einwilligungsfiktion in § 15 Abs. 1 Satz 4 des 5. VermBG ("Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitnehmer schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird und die Daten übermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht.") aufgrund der Vorgaben der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung aufgehoben werden muss.

Ein entsprechender Gesetzentwurf zu dieser Thematik ist in Arbeit.

In diesem Kontext weist das BMF ausdrücklich auf folgende Punkte hin:

  • Bei Verträgen zu vermögenswirksamen Leistungen, die ab dem 25. Mai 2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), darf eine Datenübermittlung an die zuständige Finanzbehörde nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zugestimmt hat.
  • Für bestehende, also vor dem 25. Mai 2018 abgeschlossene, Verträge soll eine gesetzliche Regelung zur Übermittlungspflicht geschaffen werden. Diese gesetzliche Übermittlungspflicht soll die Datenübermittlung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 DSGVO - auch ohne Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer - zulassen (Nachfolgeregelung zur bisherigen gesetzlichen Einwilligungsfiktion). Damit soll ein massenhaftes, nachträgliches Einholen von Einwilligungen vermieden werden.

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