Wider den Fachkräftemangel? Ein novelliertes Berufsbildungsgesetz soll die Berufsausbildung attraktiver machen

Berufsbachelor, Berufsmaster, Mindestausbildungsvergütung, Teilzeitausbildung. Das Bundesbildungsministerium möchte das Berufsbildungsgesetz verändern, die Berufsausbildung attraktiver machen und somit stärken. Ob das mit dem derzeitigen Referentenentwurf gelingen kann, wird von einigen Seiten bezweifelt.

Köln, 21.01.2019 – Die betriebliche Ausbildung scheint bei Schulabgängern immer mehr an Popularität zu verlieren. Während der Arbeitsmarkt immer neue Rekorde bei den Beschäftigenzahlen verzeichnet, wird in Betrieben immer weniger ausgebildet. Obwohl genügend Ausbildungsstellen angeboten werden, bleiben viele davon frei. Trotz des sehr guten Arbeitsmarktes und dem damit einhergehenden Fachkräftemangel, verliert die international hoch gelobte duale Ausbildung immer mehr an Bedeutung. Um dem entgegenzutreten, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsbildungsmodernisierungsgesetz – BBiMoG) vorgelegt.

Wider den Fachkräftemangel? Ein novelliertes Berufsbildungsgesetz soll die Berufsausbildung attraktiver machen.Die zwei wichtigsten Änderungen, die mit dem Gesetz einhergehen sollen, sind einen die Einführung eines Mindestausbildungsvergütung (MiAV) und zum anderen die Modifizierung der Fortbildungsmöglichkeiten.

Mindestausbildungsvergütung (MiAV)

Nach dem Referentenentwurf soll eine MiAV unmittelbar im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgehalten werden.

Eine bundesweit einheitliche Mindestvergütung für alle Auszubildenden, die in den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen, die also eine klassische Berufsausbildung, etwa als Optiker oder Bürokaufmann absolvieren,  soll einen sozialen Mindeststandard sichern und so die Attraktivität der beruflichen Ausbildung erhöhen. Dabei soll die Höhe der Mindestausbildungsvergütung sich nach dem monatlichen Bedarf Auszubildender nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für vollzeitschulisch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, richten – derzeit rund 590,00 Euro mit allen Zuschlägen. Dieser Betrag soll ab dem zweiten Ausbildungsjahr durch einen Aufschlag ergänzt werden.

Aus Arbeitgebersicht wurde diesem Vorschlag bisher eher kritisch entgegengetreten. So stellen sich einige Wirtschaftsverbände auf den Standpunkt, dass eine Mindestausbildungsvergütung sich vor allem an den tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen in Branchen und Tarifbereichen mit weniger stark ausgeprägter Wirtschaftskraft orientieren muss und den unteren Rand des Tarifspektrums nicht außer Acht lassen darf.

Namentlich werden die durch ver.di, IG Metall und NGG ausgehandelten Ausbildungsvergütungen in den Bereichen Friseur-, Metall- und Konditorenhandwerk genannt, die zwischen 325,00 Euro und 400,00 Euro liegen. Aufgrund des BAFÖG Satzes entstünde daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen der MiAV und den gewerkschaftlich ausgehandelten Ausbildungsvergütungen in den oben genannten Bereichen.

Eine MiAV könnte dazu führen, dass sich vor allem kleinere Betriebe aus der Ausbildung zurückzögen und Branchen, die bislang über den eigenen Bedarf ausbilden, ihre Ausbildungsaktivitäten mindern. Ein MiAV muss deshalb die Möglichkeiten vieler kleiner Unternehmen, auch in strukturschwächeren Regionen, im Blick haben.

Die Gewerkschaften hingegen begrüßen die MiAV – so hat sich der DGB zum Ziel gesetzt, für Auszubildende ein „Mindestmaß an Absicherung“ herauszuholen – Auszubildende sollen demnach künftig mindestens 80 Prozent der durchschnittlichen Tarifvergütung aller Berufe bekommen sollen. Dies wären zwischen 635,00 Euro (im 1. Lehrjahr) und 796,00 Euro (im 4. Lehrjahr).

Begründet wird dies von dort vor allem mit der aktuell vorherrschenden hohen Abbrecherquote, die bei schlecht bezahlten Ausbildungen bei 30 Prozent liegen soll. Hier darf aber nicht vergessen werden, dass diese Quote auch durch schlechte Arbeitsbedingungen verschiedener Branchen, etwa Nachtarbeit und Arbeit am Wochenende, beeinträchtigt wird.

Fraglich ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES, ob die MiAV aber auch wirklich der gangbarste Weg ist, um die duale Ausbildung attraktiver zu machen. Zum einen liegen in den meisten Ausbildungsberufen die tariflich ausgehandelten Ausbildungsvergütungen über der geplanten MiAV. Aber auch nicht tarifgebundene Unternehmen müssen sich schon heute an den Tarifvergütungen orientieren - denn es bleibt dabei, dass mindestens 80 Prozent des in einem einschlägigen Tarifvertrag geltenden Ausbildungslohn zahlen müssen. Weiterhin könnte die Einführung der MiAV den psychologischen Effekt mit sich bringen, dass kleine Betriebe künftig davon Abstand nehmen, qualifizierte berufliche Ausbildungen anzubieten, da „Ausbildung ja immer teurer werde“.

Andererseits ist der Ansatz, die Berufsausbildung auch monetär attraktiver zu machen, um dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Entsprechend erhalten Auszubildende in den meisten Branchen – auch in Verbundgruppen - bereits eine über dem BAföG Satz liegende Vergütung.

Die Attraktivität einer beruflichen Ausbildung darf jedoch nicht hauptsächlich an finanziellen Gründen festgemacht werden. Mindestens ebenso wichtig ist die Qualität der Ausbildung, das Betriebsklima und die Zukunftsperspektiven, etwa im Bereich der Weiterbildung.

Modifizierung der Fortbildungsmöglichkeiten

Zumindest im letzten Punkt scheint der Referentenentwurf neuen Wind in die Segel zu bringen. Zur Stärkung der höherqualifizierten Berufsbildung sollen die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen im BBiG verankert werden, namentlich „geprüfter Berufsspezialist“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“.

Hier möchte die Bundesregierung nach eigenen Angaben den sogenannten „Bezeichnungswildwuchs“ beenden und die Vielzahl an verschiedenen Fortbildungsabschlüssen- und Bezeichnungen, wie etwa Fachwirt, Fachkauffrau, Betriebswirt, Prozessmanager, Servicetechniker und weitere vereinheitlichen.

Dieser Vorsprung wäre begrüßenswert – denn klare Bezeichnung nützen nicht nur den Absolventen, auch hätten viele Unternehmen bei der Suche nach Fachkräften mehr Transparenz. Vor allem käme durch die neue Bezeichnung die Gleichwertigkeit von höherer Berufs- und akademischer Ausbildung besser zum Ausdruck. Das kann durchaus zu einer höheren Attraktivität der dualen Berufsausbildung beitragen.

Ob der Referentenentwurf letztlich in geltendes Recht mündet und welche Diskussionen vorher noch geführt werden, bleibt abzuwarten. DER MITTELSTANDSVERBUND wird Sie jedenfalls über den Fortgang auf dem Laufenden halten.

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