EU-Regeln zur Lebensmittelkennzeichnung betreffen nicht nur Hersteller

Seit dem 13. Dezember gelten europaweit neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Neben Herstellern sind auch Handel, Hotellerie und Gastronomie betroffen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 22.12.2014 — Seit dem 13. Dezember müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (kurz: Lebensmittelinformationsverordnung bzw. LMIV) eingehalten werden.

Die LMIV sorgt für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (u.a. eine Mindestschriftgröße), eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergeninformation bei loser Ware sowie - ab Dezember 2016 - eine verpflichtende Mehrwertkennzeichnung.

Die Lebensmittelinformationsverordnung gilt europaweit einheitlich und ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar. Dennoch bedarf es zur Anpassung des nationalen Rechts in Deutschland und aus sanktionsrechtlichen Gründen einer nationalen Durchführungsverordnung. In Deutschland ist dies die Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung.

Von den neuen Regelungen betroffen sind nicht nur Hersteller von Lebensmitteln, sondern darüber hinaus auch Online-Shops, Betreiber von Kantinen und Restaurants sowie insgesamt die Hotellerie und Gastronomie. Mit der Lebensmittelinformationsverordnung reagiert die Politik auf die zahlreichen Lebensmittelskandale aus der Vergangenheit, die viele Verbraucher verunsichert haben. Unter dem Motto "Information statt Kennzeichnung" regelt die Verordnung, wie Lebensmittel künftig beschriftet und bezeichnet werden müssen.

In Kraft getreten ist die Lebensmittelinformationsverordnung bereits im November 2011. Offiziell zur Anwendung kommt sie nun seit 13.12.2014. Die Mehrwertkennzeichnung gemäß LMIV - also die Angaben zu Brennwert, Fetten, Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - ist erst ab dem 13.12.2016 erforderlich.

"Leider ist das formalistische Werk der LIMV sehr sperrig und schwer lesbar", kommentiert der MITTELSTANDSVERBUND-Rechtsexperte, Dr. Marc Zgaga, die EU-Regelung. "Vor diesem Hintergrund stellen sich zahlreiche Fragen, wie die Lebensmittelinformationsverordnung in der Praxis umzusetzen ist."

Im Zuge der Neuregelungen müssen Gastronomen - und das betrifft auch die Betreiber von Kantinen und Restaurants z.B. in Möbelhäusern - seit 13.12.2014 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sogenannter loser Ware) ihre Gäste verpflichtend über allergene Zutaten und Stoffe informieren. Dabei ist es möglich, den Gästen auf verschiedene Art und Weise die Informationen schriftlich sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich zukommen zu lassen. Zulässig ist es etwa, die Informationen auf Schildern, in der Speisekarte, einer sogenannten "Kladde" oder mit Hilfe moderner elektronischer Medien zu Verfügung zu stellen.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA hat hierzu einen nützlichen Leitfaden entwickelt, wie die ab sofort geltenden, verpflichtenden Allergeninformationen in der Praxis umzusetzen sind. Der Leitfaden ist ab sofort erhältlich für 9,90 Euro zzgl. Versandkosten.


Weitere Informationen:

Seite drucken

Zurück zur Übersicht