MITTELSTANDSVERBUND informiert zu EU-Antiterrorverordnungen

Verstößt ein Unternehmen gegen die europäischen Antiterrorvorschriften, drohen Bußgelder und Haftstrafen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 05.09.2014 — Auf europäischer Ebene wurden nach den Anschlägen vom 11. September 2001 Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus geschaffen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die als "Antiterrorismusverordnungen" bezeichneten Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002. Als Verordnungen gelten sie in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und zwingend und sind ohne nationalen Umsetzungsakt verbindlich.

Durch beide Verordnungen soll verhindert werden, dass Terroristen oder Terrorverdächtige so in das Wirtschaftsleben eingebunden sind, dass dadurch terroristische Aktivitäten unterstützt werde können. Zu diesem Zweck wurden sogenannte "Sanktionslisten"erstellt, die laufend aktualisiert werden. Den auf diesen Listen aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Hierunter fallen z.B. der Arbeitslohn, Vergütungen für freie Mitarbeiter oder Zahlungen an Lieferanten.

Vorsätzliche Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Es kann auch eine Geldbuße wegen der Unterlassung erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen oder eine Unternehmensgeldbuße verhängt werden. Auch die Verletzung von Mitteilungspflichten wird durch Geldbuße sanktioniert.

Steht fest, dass z.B. ein Mitarbeiter etc. auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist, kann dies verschiedene Folgen nach sich ziehen: So kann ggf. eine Ausnahmegenehmigung für die Zahlung des Lohns beim Finanzservicezentrum der Deutschen Bundesbank bzw. bei Überlassung von sonstigen Vermögenswerten an die Person beim BAFA beantragt werden.

Von besonderer Relevanz ist der Datenabgleich mit den Sanktionslisten für Unternehmen, die sich als "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – AEO" zertifizieren lassen wollen. Dieser wird im Zollverfahren begünstigt behandelt. Nach der Verwaltungspraxis der Hauptzollämter muss ein Unternehmen, das diesen Status anstrebt, seine im sicherheitsrelevanten Bereich tätigen Mitarbeiter regelmäßig anhand der Sanktionslisten überprüfen. Unter "regelmäßig" wird dabei eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr verstanden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Erteilung des AEO-Zertifikats von der Durchführung des Datenabgleichs abhängig gemacht werden darf.


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