3G am Arbeitsplatz beschlossen

Aktuell wurden von Bundestag und Bundesrat Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen, die u.a. die Gestaltung des Arbeitslebens betreffen. Nach Veröffentlichung werden bundesweit 3G am Arbeitsplatz sowie Homeoffice-Pflicht gelten. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 19.11.2021 – Der neu ins Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28b sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

Bundesweite 3G-Pflicht am Arbeitsplatz:

„Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten (...), wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen (...) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben“.

Bei einer Testung gilt, dass ein PCR-Test 48 Stunden lang zulässig ist, ein Schnelltest 24 Stunden lang.

Muss ein Test durchgeführt werden, dann findet dieser außerhalb der Arbeitszeit statt. Denn die Neuregelung formuliert ausnahmsweise ein Betretungsrecht des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte, um „unmittelbar vor Arbeitsaufnahme“ ein Testangebot wahrzunehmen.

Die Betriebe sind verpflichtet, die 3G-Nachweise ihrer Beschäftigten zu kontrollieren. Arbeitgeber haben hierfür ein Auskunftsrecht; zu diesem Zweck dürfen „personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus“ verarbeitet werden. Wenn Arbeitgeber nicht kontrollieren, droht ihnen ein Bußgeld.

Das BMAS hat einen ausführlichen FAQ-Katalog zu diesem Thema veröffentlicht. 

Homeoffice-Pflicht:

Bundesweit wird wieder auf Homeoffice umgestellt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.

Weitere Regelungen und Dauer

Darüber hinaus sieht § 28b IFSG Regelungen für besondere Betriebe, d.h. Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen etc. vor.

 Die neuen Vorgaben gelten zunächst bis zum 19. März 2022 und können um weitere drei Monate verlängert werden. Sie treten am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich wird das ab der kommenden Woche sein.

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