Antragsbeginn für Corona-Überbrückungshilfen – Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht finale Kriterien

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 8. Juli die finalen Kriterien und Informationen zum Antragsverfahren für die Überbrückungshilfen im Kontext der Coronakrise veröffentlicht. Wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen können nun ab dem 10. Juli Anträge stellen, um sich zur Kompensation ihrer Umsatzausfälle einen Teil ihrer betrieblichen Fixkosten erstatten zu lassen.

Berlin, 08.07.2020 – Bereits Anfang Juni hatte die Große Koalition ein weiteres Unterstützungsprogramm zur finanziellen Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen beschlossen. Anschließend waren zwar erste Eckpunkte für die sogenannten „Überbrückungshilfen“ veröffentlicht worden, doch die endgültige Veröffentlichung der maßgeblichen Kriterien ließ auf sich warten. Am heutigen Mittwoch hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun endlich eine Übersicht mit verbindlichen Informationen zum Programm veröffentlicht sowie den Beginn des Antragsverfahrens bekannt gegeben. Kleine und mittlere Unternehmen können sich im Rahmen der Überbrückungshilfen – in Form von Zuschüssen – einen Großteil ihrer monatlichen betrieblichen Fixkosten erstatten lassen, sofern sie bedingt durch die Auswirkungen der Coronakrise hohe Umsatzeinbußen im Frühjahr und Sommer 2020 zu verzeichnen hatten.

Die Masse der KMU ist antragsberechtigt

Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute die finalen Kriterien und Informationen zum Antragsverfahren für die Überbrückungshilfen im Kontext der Coronakrise veröffentlicht. Für die Überbrückungshilfen antragsberechtigt sind laut BMWi Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, aber auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen – unabhängig von ihrer Rechtsform, aber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland –, die bereits vor dem 1. November 2019 am Markt tätig waren. Zentrale Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 in Höhe von insgesamt mindestens 60 %gegenüber den Monaten April und Mai 2019. Mittelständische Unternehmen können dabei unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten  Überbrückungshilfen beantragen, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also einen Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro bzw. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen.

Höhe der Zuschüsse

Die Überbrückungshilfen sollen – als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen dienen, die Corona-bedingt auch in den Monaten Juni bis August 2020  noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Höhe der für diese drei Monate ausgezahlten Zuschüsse ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs. Konkret erstattet wird den Unternehmen ein Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen unter anderem Mieten, Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird hingegen nicht erstattet.

Die Zuschüsse pro Unternehmen sind grundsätzlich auf maximal 50.000 Euro pro Monat  für höchstens drei Monate gedeckelt. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag für bis zu drei Monate 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind dies 5.000 Euro. Bei besonders hohen Fixkosten können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Hierfür müsste der rechnerisch auszuzahlende Zuschuss mindestens das Doppelte des maximalen Erstattungsbetrages für das jeweilige Unternehmen betragen.

Digitales Antragsverfahren und dezentrale Auszahlung

Die Antragstellung wird in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalen Verfahren durchgeführt. Anträge  können dabei ausschließlich von einemvom jeweiligen Unternehmen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer  gestellt werden. Dieser prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die Kosten für die Prüfung können ebenfalls anteilig geltend gemacht werden. Die Antragsplattform mit weiteren Informationen ist bereits unter diesem Link  erreichbar. Die Antragstellung wird über diese Plattform ab dem 10. Juli 2020  möglich sein und muss bis spätestens zum 31. August 2020  erfolgen. Auch wenn die Antragstellung bundesweit einheitlich organisiert ist, erfolgt die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfen durch die jeweiligen Bundesländer. Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden soll dabei gewährleistet sein.

Eine Kumulierung  der Überbrückungshilfen mit anderen Programmen von Bund und Ländern im Rahmen mit der Corona-Krise, aber auch mit bestehenden De-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, sind bei Erfüllen der Voraussetzungen auch für die Überbrückungshilfen antragsberechtigt. Allerdings würde bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfen eine anteilige Anrechnung erfolgen. Eine Überkompensation ist vom Unternehmen zurückzuzahlen. Damit die Zuschüsse den Unternehmen in vollem Umfang zu Gute kommen, sollen sie bei den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden. Auch im Rahmen der Steuererklärung für 2020 soll der Zuschuss nur dann versteuert werden müssen, wenn das Unternehmen in diesem Jahr einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat.

Überbrückungshilfen sind hilfreich, aber nicht zur Rekapitalisierung ausreichend

Dass die Überbrückungshilfen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen nun endlich an den Start gehen, ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Die Unternehmen können sich somit für die Monate Juni bis August zumindest einen Teil ihrer betrieblichen Fixkosten erstatten lassen. Dass im Rahmen der Überbrückungshilfen aber lediglich Fixkosten erstattet werden, ist bedauerlich und keinesfalls sachgerecht. Gleiches gilt für den Ausschluss des Unternehmerlohns von den erstattungsfähigen Kosten. In den zurückliegenden Monaten haben viele Unternehmen ihr Eigenkapital aufgebraucht und oftmals zusätzliche Kredite zur Versorgung mit Liquidität aufgenommen. Gerade kapitalintensive Unternehmen mit hohen Umsätzen und geringer Rendite waren davon stark betroffen. Deshalb mahnt DER MITTELSTANDSVERBUND weiterhin, dass die Bundesregierung unbedingt ein umfassendes Konzept zur nachhaltigen Rekapitalisierung der mittelständischen Unternehmen erarbeiten muss.

Konkret greifen die Überbrückungshilfen zudem insofern zu kurz, dass die Monate April und Mai 2020 als entscheidender Indikator für Corona-bedingte Umsatzrückgänge und die Antragsberechtigung definiert werden. Denn bei vielen Unternehmen wirken sich die Umsatzeinbußen insbesondere im Geschäftskundenbereich erst verspätet aus – aber deshalb nicht weniger stark. Kleine Unternehmen – zu denen auch zahlreiche Anschlusshäuser von Verbundgruppen zählen – sind darüber hinaus zusätzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie erhalten im Vergleich zu Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern einen niedrigeren Erstattungsbetrag von grundsätzlich höchstens 9.000 bzw. 15.000 Euro für die gesamten drei Monate. Der Bürokratieaufwand durch die Nachweispflichten stellt für Kleinunternehmen zudem eine besondere Belastung dar. Dabei rächt sich nun umso mehr, dass Unternehmen mit weniger als 11 Beschäftigten auch weiterhin ohne nachvollziehbare Begründung von der Beantragung der KfW-Schnellkredite ausgenommen sind.

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