Antragsbeginn für Novemberhilfe ist erfolgt – viele Unternehmen gehen leer aus

Die sogenannte „Novemberhilfe“, die zur Kompensation von Umsatzausfällen der vom erneuten Lockdown betroffenen Unternehmen dienen soll, kann seit dem 25. November beantragt werden. Bis zuletzt wurde seitens der Bundesregierung an den konkreten Antragsbedingungen gearbeitet. Diese setzten allerdings weiterhin hohe Hürden, sodass viele mittelbar betroffene Unternehmen nicht antragsberechtigt sein dürften.

Berlin, 30.11.2020 – Nachdem der teilweise Lockdown des öffentlichen Lebens zum 2. November in Kraft getreten ist und voraussichtlich noch bis zum 20. Dezember andauern wird, ist mittlerweile der Antragsbeginn für die als finanzielle Kompensation dienende außerordentliche Wirtschaftshilfe erfolgt. Die sogenannte „Novemberhilfe“ kann seit dem 25. November beantragt werden. Erst im Zuge des Antragsbeginns wurden die finalen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung sowie die genauen Modalitäten der Auszahlungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kommuniziert.

Hierbei haben sich in einigen Punkten Anpassungen im Vergleich zu den von uns in den Wochen davor kommunizierten Antragsbedingungen ergeben. Es bleibt dabei, dass die Novemberhilfe vor allem den direkt von angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation ihrer hohen Umsatzausfälle bieten soll. Gleichzeitig sind auch indirekt sowie von Teilschließungen betroffene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt. Die konkreten Bedingungen gehen aus einem auf dem Antragsportal veröffentlichten FAQ hervor.

Antragsberechtigte

Um antragsberechtigt für die Novemberhilfe zu sein, muss ein Unternehmen in eine der folgenden Kategorien fallen, die sich nach Art der Betroffenheit unterscheiden:

  • Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen)
  • Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen)
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffene Verbundunternehmen bzw. entsprechende wirtschaftliche Aktivitäten entfällt
  • Unternehmen, die im Zuge des Lockdowns von teilweisen Schließungen ihres Geschäftsbetriebs betroffen sind („Mischbetriebe“), sind dann antragsberechtigt, wenn sie hinsichtlich ihrer Umsätze 2019 insgesamt zu mind. 80 % als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten
  • Gastronomiebetriebe (Ausnahme: Außerhausverkauf und Kantinen), Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsstätten werden grundsätzlich als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Dabei gelten Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb als Gastronomiebetriebe und damit auch grundsätzlich als direkt betroffen

Höhe der Zahlungen

Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem Umsatz des antragsberechtigen Unternehmens im Vorjahresmonat. Das Unternehmen kann dementsprechend Zuschüsse – tageweise anteilig für die Dauer des erneuten Lockdowns – in Höhe von 75 % des Netto-Umsatzes im November 2019 erhalten. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Dabei ist die Förderhöhe grundsätzlich durch den aktuellen beihilferechtlichen Rahmen auf 1 Mio. Euro begrenzt, auch wenn die Bundesregierung hier an einer Ausweitung arbeitet. Zudem ist von den Unternehmen unbedingt zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Novemberhilfe grundsätzlich mit anderen staatlichen Zahlungenfür diesen Förderzeitraumverrechnet werden, sofern das betreffende Unternehmen solche erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe sowie das Kurzarbeitergeld.

Antragstellung und Gewährung

Die Verknüpfung der verschiedenen staatlichen Hilfsprogramme zeigt sich auch darin, dass die Antragstellung für die Novemberhilfe überdieselbe Online-Plattform erfolgt, über die auch die Überbrückungshilfe beantragt wird. Wie bei der Überbrückungshilfe muss die Antragstellung – mit Ausnahme von Soloselbständigen – unter Beteiligung eines prüfenden Dritten, also z.B. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, im Auftrag des antragstellenden Unternehmens erfolgen.

Anträge können bis zum 31. Januar 2021 im Auftrag rechtlich selbständiger Unternehmen gestellt werden, allerdings nur ein Antrag pro Unternehmen. Dabei ist zu beachten, dass die administrativen Prozesse des Antragsverfahrens bis Ende November bedauerlicherweise noch nicht vollständig aufgesetzt werden konnten. Um dennoch eine relativ zeitnahe Auszahlung an die Unternehmen zu ermöglichen, bezieht sich der Antragsbeginn für die Novemberhilfe daher zunächst einmal auf Abschlagzahlungen. Die Antragstellung für die Abschlagzahlungen erfolgt aber im Rahmen des regulären Antrags, sodass später kein erneuter Antrag gestellt werden muss. Dabei sollen Unternehmen grundsätzlich eine Abschlagzahlung von bis zu 50 % der beantragten Summe erhalten können – maximal aber 10.000 Euro. Ziel von Bund und Ländern ist es, dass die Abschläge sehr zeitnah nach Beantragung – teilweise noch im November – an die Unternehmen ausgezahlt werden.

Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns bis voraussichtlich mindestens zum 20. Dezember 2020 soll auch die Novemberhilfe entsprechend verlängert werden – sie läuft dann für den erweiterten Zeitraum als „Dezemberhilfe“ weiter. Trotz voraussichtlich unveränderter Antragsbedingungen kann nach jetzigem Informationsstand eine erneute Antragstellung notwendig werden, um die Zahlungen auch für den Zeitraum im Dezember zu erhalten.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält die November- bzw. Dezemberhilfe in der gegenwärtigen Ausgestaltung – trotz ihrer grundsätzlich guten Zielsetzung – weiterhin für nicht ausreichend, um die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes in der jetzigen Situation angemessen zu unterstützen. Die Wirtschaftshilfe konzentriert sich größtenteils auf die direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen – sowie unter strengen Voraussetzungen die indirekt betroffenen –, lässt dabei aber viele mittelbar betroffene Unternehmen außen vor. Denn aufgrund des deutlich veränderten Kundenverhaltens – z.B. einer viel niedrigeren Kundenfrequenz in den Einkaufsstraßen – weisen sehr viele Unternehmen sehr hohe Umsatzeinbußen auf, auch wenn sie weniger als 80 % ihres Umsatzes mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier wären daher großzügigere Grenzen angemessen gewesen.

Bedauerlich ist zudem, dass der Problematik von Teilschließungen – mit Ausnahme der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie Veranstaltungsstätten – nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Dabei hatten wir gegenüber BMWi und BMF explizit auf diese Fälle hingewiesen. Sehr viele Unternehmen müssen Teile ihres Geschäftsbetriebs schließen, auch wenn sie insgesamt geöffnet bleiben dürfen. Dadurch entgehen ihnen in der Tat beträchtliche Umsätze. Gleichzeitig wird der geschlossene Teil des Unternehmens in vielen Fällen nicht für mindestens 80 % der Umsätze verantwortlich sein, was aber Voraussetzung für eine Antragsberechtigung wäre. Diese Grenze ist somit auch bei Mischbetrieben unrealistisch hoch angesetzt. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass die Antragstellung für die allermeisten Unternehmen wiederum nur unter Beteiligung eines prüfenden Dritten möglich ist, mit unnötigem Aufwand und zeitlicher Verzögerung für die Auszahlung verbunden. 

Deshalb erneuert DER MITTELSTANDSVERBUND seine Forderung nach effektiveren und vor allem unbürokratischen Hilfsprogrammen für den Mittelstand, z.B. im Rahmen einer schnell wirksamen Akuthilfe. Im Kontext der Novemberhilfe, für die sich viele Unternehmen wohl nicht qualifizieren werden, weisen wir zudem noch einmal auf das bereits seit Ende Oktober geöffnete Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe II hin. Hier gelten zwar ebenfalls relativ strenge Hürden. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I wurden aber einige sinnvolle Flexibilisierungen und Anpassungen umgesetzt.

Für einen Überblick zu den verschiedenen gegenwärtigen sowie konkret geplanten Hilfsprogrammen für die Wirtschaft empfehlen wir Ihnen ebenfalls die Aufzeichnung unseres entsprechenden Webinars vom 30. November 2020. Darin gehen wir selbstverständlich auch auf die Antragsbedingungen für die Novemberhilfe ein.

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Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
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