Antragsbeginn für Überbrückungshilfe III rückt näher – Zunächst jedoch nur Abschlagszahlungen für Unternehmen

Die Überbrückungshilfe tritt in einen dritten Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 ein. Gleichzeitig sollen auch Unternehmen antragsberechtigt sein, die bedingt durch den Lockdown im November und Dezember 2020 von Schließungen oder deutlichen Umsatzrückgängen betroffen waren. Während der Beginn des regulären Antragsverfahrens noch länger auf sich warten lässt, sollen zeitnah Abschlagszahlungen beantragt werden können.

Berlin, 04.01.2021 – Bereits Ende November hatten Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium erste konkrete Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfe bis ins Jahr 2021 kommuniziert. Anschließend mussten die Unternehmen jedoch lange auf eine verlässliche Auflistung der Antrags- und Förderbedingungen warten. Mittlerweile haben die zuständigen Bundesministerien zumindest ein kurzes Papier veröffentlicht, in dem die wichtigsten Informationen zur Überbrückungshilfe III gebündelt werden. Daraus ergeben sich sowohl die verschiedenen Gruppen von Unternehmen, die antragsberechtigt sein werden, als auch weitere Informationen zur Höhe der Kostenerstattung und den förderfähigen Kosten. Das Bundesfinanzministerium hat zudem eine Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, wie sich die unterschiedlichen Corona-Hilfen zueinander verhalten.

Antragsberechtigte Unternehmen

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum von Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie entweder:

im Jahr 2020:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mind. 50 % oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mind. 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 aufweisen. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % hatten (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mind. 40 % aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 % aufweisen. Dies gilt v.a. für Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, z.B. Friseursalons und Kosmetikstudios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

im Jahr 2021:

  • 2021 in einem Monat von Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 % aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder 2021 in einem Monat von Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 % im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind. 

Höhe der Förderung

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten jeweils abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch von mehr als 70 %: Es werden bis zu 90 % der monatl. Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %: Es werden bis zu 60 % der monatl. Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %: Es werden bis zu 40 % der monatl. Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmalige Betriebskostenpauschale – die „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro erhalten. Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzrückgänge das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können diese Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.

Förderfähige Kosten

Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen laut dem veröffentlichten Papier insbesondere:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 %,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro,
  • Marketing- und Werbekosten.

Welche konkreten Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III darüber hinaus erstattet werden sollen, kann gegenwärtig noch nicht abschließend garantiert werden. Hierzu wird voraussichtlich auch wieder ein FAQ veröffentlicht werden.

Antragstellung

Unternehmen sollen nach dem noch ausstehenden Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und der „Novemberhilfe“ – Anträge elektronisch durch prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) über die entsprechende Online-Plattform stellen können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Lediglich Soloselbstständige können ihre Anträge direkt stellen.

Auch wenn die Überbrückungshilfe III grundsätzlich eine Laufzeit von Januar bis Ende Juni 2021 hat, ist eine Antragstellung gegenwärtig noch nicht möglich. Um allzu lange Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden, soll es für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen jedoch die Möglichkeit von Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 Euro pro Monat geben. Diese sollen im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Online-Plattform geltend gemacht werden können.

Anknüpfend an die Abschlagszahlungen wird parallel das Antragsverfahren für die reguläre Auszahlung vorbereitet. Für das reguläre Antragsverfahren müssen die Unternehmen bei der Antragstellung für die Laufzeit der Überbrückungshilfe III von Januar bis Ende Juni 2021 Echtdaten und, soweit diese noch nicht vorliegen, eine realistische Prognose über die in diesem Zeitraum anfallenden Fixkosten und Umsatzausfälle erstellen. Im Rahmen einer Schlussabrechnung nach Ende des Förderzeitraums müssen – bei geringeren Umsatzrückgängen als prognostiziert – zu viel gezahlte Zuschüsse ggf. zurückgezahlt werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass die Bundesregierung endlich verlässliche Informationen zu den Antrags- und Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht hat. Die gegenwärtig sehr stark von Umsatzrückgängen betroffenen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen befinden sich seit Wochen in großer Unsicherheit in Bezug auf ihre finanziellen Aussichten. Dass es die zuständigen Bundesministerien nicht früher vermocht haben, Klarheit darüber zu schaffen, wer konkret zu welchen Konditionen antragsberechtigt sein soll, ist sehr bedauerlich und hat für zusätzliche Verunsicherung gesorgt. Gleiches gilt für den verzögerten Antragsbeginn. Auch wenn es wiederum zunächst Abschlagszahlungen geben soll, werden die betroffenen Unternehmen voraussichtlich noch einige Wochen auf dringend benötigte finanzielle Unterstützung warten müssen. Wichtig ist auch, dass die förderfähigen Kosten im Vergleich zur Überbrückungshilfe II nicht eingeschränkt werden.

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