Arbeitsabläufe in Zeiten von Corona: Länder lassen Ausnahmen von Höchstarbeitszeit und Verbot der Sonntagsarbeit zu

Um die Lieferketten und Geschäftsabläufe intakt halten zu können, benötigen viele Unternehmen mehr Freiraum bei Arbeitszeitgestaltungen. Deshalb erlassen die Länder zunehmend Allgemeinverfügungen, die Ausnahmen vom Arbeitsgesetz zulassen.

Berlin, 20.03.2020 – Während die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen das Geschäft zum Erliegen bringen, laufen andere Bereiche auf Hochtouren. Teile des Einzelhandels tun ihr dabei ihr Bestes, um die Bevölkerung mit den notwendigen Artikeln des täglichen Bedarfs zu versorgen. Zum Schutz der Beschäftigten müssen dabei organisatorische Maßnahmen in den Betrieben getroffen werden, die teilweise neue Schichtplanungen und Arbeitszeitgestaltungen erfordern. Mit zunehmendem Krankenstand und damit personellen Ausfällen sind hier noch größere Anstrengungen zu erwarten.

Die Politik – zuständig sind die Bundesländer – reagiert bereits darauf, indem sie mittels Allgemeinverfügungen nicht nur die Arbeit an Sonn- und Feiertagen in einigen Branchen erleichtert, sondern auch Ausnahmen zur Ausweitung der täglichen Höchstarbeitszeit zulässt. Dies gilt insbesondere für den Einzel- und Großhandel mit Lebensmitteln, Medikamenten und Hygieneprodukten. Damit können die notwendigen Prozesse in den Unternehmen einfacher organisiert werden. 

Bislang sind entsprechende Allgemeinverfügungen von folgenden Bundesländern bzw. den nachgeordneten Verwaltungsebenen veröffentlicht worden:

Bayern Oberfranken

Baden-Württemberg

Berlin

Brandenburg

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Nordrhein-Westfalen

Sachsen

Schleswig-Holstein

Wir gehen davon aus, dass auch die anderen Länder ähnlich vorgehen werden. Diese Liste wird deshalb fortlaufend aktualisiert.

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