Arbeitsfähigkeit unterstützen - Koalition will notwendige Tätigkeiten in der Krise erleichtern

Neben den wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen setzt die Politik auf schnelle Maßnahmen, mit denen Unternehmen arbeitsfähig bleiben können und Kleinunternehmen sich auch auf Sozialleistungen stützen können. Insbesondere wird es Erleichterungen im Arbeitszeitrecht geben, um in notwendigen Bereichen länger und mit kürzeren Ruhezeiten arbeiten zu können. Zudem sollen Nebentätigkeiten für Kurzarbeiter erleichtert und weitere Anreize für die Aufnahme notwendiger Beschäftigungen gesetzt werden. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 24.03.2020 – Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden „Gesetzentwurf für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ verabschiedet. Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Tage abzuschließen und die Neuregelungen unverzüglich in Kraft zu setzen.

Für die Verbundgruppen und die ihnen angeschlossenen Unternehmen sind folgende geplante Regelungen von besonderer Bedeutung: 

1. Arbeitszeitgesetz

Die Neuregelung im Arbeitszeitgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen, „angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen“ zu erlassen.

Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen reichen nicht aus, um auf solche außergewöhnliche Notfälle schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit und den Mindestruhezeiten.

Die Verordnungsermächtigung bezieht sich auf Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern notwendig sind. Existentielle Güter sind insbesondere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel ein-schließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente). Umfasst sind auch das Kommissionieren und die Lieferung solcher Güter.

Die Verordnungsermächtigung wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Das BMAS will zeitnah die entsprechende Verordnung verabschieden, mit der u.a. Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit und den Mindestruhezeiten zulässig werden sollen. 

Damit sollte zeitnah der aktuell bestehende Flickenteppich von Ausnahmevorschriften in einzelnen Bundesländern - wir berichteten hier  - bereinigt werden.

2. Grundsicherung für Arbeitsuchende wird für Selbständige leichter zugänglich

Die Grundsicherung nach dem SGB II soll in einem vereinfachten Verfahren zugänglich gemacht werden. Diese Maßnahme zielt vor allem auf selbständig tätige Personen, insbesondere Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Bei diesen bestehen in der Regel keine Ansprüche auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.

Im Einzelnen sind vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine weitergehende befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Die befristeten Sonderregelungen sollen für Bewilligungszeiträume greifen, die vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen. 

3. Anrechnung von Zuverdienst in bestimmten Bereichen auf Kurzarbeitergeld wird ausgesetzt

Wer Kurzarbeitergeld bezieht, dem werden derzeit alle Nebenverdienste angerechnet, so dass das Kurzarbeitergeld bei jedem Zuverdienst sinkt. Diese Regelung des § 421 c SGB III soll befristet vom 1. April bis zum 31. Oktober 2021 ausgesetzt werden für neu aufgenommene Beschäftigungen in „systemrelevanten Branchen und Berufen“. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen.

Zu den systemrelevanten Branchen zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen, das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln – Maßstab soll die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz sein.

Durch die befristete Regelung in § 421c SGB III entfällt die Anrechnung von Entgelten aus entsprechenden Nebenbeschäftigungen auf das Kurzarbeitergeld. Jedoch gilt dies nur soweit, als die Summe aus Kurzarbeitergeld und Zuverdienst (sowie eventuellem anteiligen Entgelt beim ersten Arbeitgeber) nicht das sogenannte „Soll-Entgelt übersteigt, also das Entgelt, das der Beschäftigte unter normalen Umständen bei seinem regulären Arbeitgeber verdient hätte. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber, bei denen Kurzarbeit durchgeführt wird, prüfen müssen, ob bei dem betroffenen Arbeitnehmer das Soll-Entgelt überschritten wird. In diesem Fall wäre das Kurzarbeitergels zu kürzen. Für die Arbeitgeber entsteht somit einerseits ein Verwaltungsaufwand, andererseits kann die Bereitschaft zur Vereinbarung von Kurzarbeit so erhöht werden. 

4. kurzfristige Beschäftigung wird ausgeweitet

Der zeitliche Rahmen für kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird ausgeweitet. Diese Regelung zielt insbesondere auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, kann aber auch von anderen Branchen genutzt werden, um Auftragsspitzen oder dem Ausfall eigener Mitarbeiter organisatorisch begegnen zu können.

Die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung werden auf eine Höchstdauer von fünf Monaten bzw. 115 Tagen ausgeweitet. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Absatz 1 Nummer 2 gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2020. 

5. Hinzuverdienst für Altersrentner wird erweitert

Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze befristet bis zum 31. Dezember 2020 angehoben, und zwar von derzeit 6.300 Euro auf 44.590 Euro in diesem Kalenderjahr. Damit bewirken Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente und Altersrentner erhalten einen Anreiz für die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung.

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