Befristete Mehrwertsteuersenkung: MITTELSTANDSVERBUND fordert längere Billigkeitsregelungen im Geschäftskundenbereich

Zum 1. Juli 2020 soll die Umsatzsteuer befristet abgesenkt werden, was für die mittelständischen Unternehmen mit einem hohen Umstellungsaufwand verbunden ist. Zwar ist nun ein Kulanzzeitraum für den Geschäftskundenbereich vorgesehen, in dem unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuersätze nicht beanstandet werden sollen. DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich dennoch weiterhin für umfangreiche Billigkeitsregelungen zur Entlastung der Unternehmen ein.

Berlin, 25.06.2020 – Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich mittlerweile im parlamentarischen Verfahren und soll am 29. Juni 2020 sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen werden. Damit könnte auch wie geplant zum 1. Juli 2020 die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Senkung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 % in Kraft treten. Über den hohen Umstellungsaufwand und den damit verbundenen Zeitdruck für die Unternehmen insbesondere im kooperierenden Mittelstand hatten wir bereits wiederholt hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, dass das begleitende Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) möglichst viele Vereinfachungen und Billigkeitsregelungen enthält, die den Unternehmen die Umstellung erleichtern und sie vor unangemessenen Sanktionen schützen könnten.

Zum 1. Juli 2020 soll die Umsatzsteuer befristet abgesenkt werden, was für die mittelständischen Unternehmen mit einem hohen Umstellungsaufwand verbunden ist. Deshalb hatte sich DER MITTELSTANDSVERBUND in einer gemeinsam mit dem DGRV und DRV verfassten Eingabe an das BMF gewandt, um neben anderen Punkten dringend für möglichst umfangreiche Billigkeitsregelungen für den Geschäftskundenbereich zu werben. Diese Forderung wurde im aktualisierten Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens vom 23. Juni erfreulicherweise im Grundsatz aufgenommen. Dort ist in Tz. 3.12 vorgesehen, dass es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden soll, wenn ein Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt hat. Zudem soll einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger aus derartigen im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt werden. Dieser Entwurf des BMF-Schreibens stellt noch nicht dessen finale Fassung dar, da die Abstimmung zwischen Bund und Finanzverwaltungen der Länder noch andauern. Es können sich daher noch einige Änderungen ergeben. Nach unseren Informationen denkt das BMF mittlerweile auf Druck des Finanzausschusses des Bundestages darüber nach, den oben genannten Zeitraum der Nichtbeanstandung auf zwei Monate auszuweiten.

Gleichwohl wäre aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES auch ein zweimonatiger Kulanzzeitraum nicht ausreichend. Insbesondere bei Rechnungen für Dauerleistungen bestünde nach Ablauf dieses Übergangszeitraums unverändert hoher Umstellungsbedarf, der aber – sofern auf den Geschäftskundenbereich begrenzt – unnötig und belastend wäre. Deshalb sollte der Zeitraum idealerweise auf die gesamte Dauer der befristeten Umsatzsteuersenkung – sowie nachlaufend einen gewissen Zeitraum nach der zum 1. Januar 2021 wiederum anstehenden Anhebung auf die bisherigen Umsatzsteuersätze – ausgeweitet werden. Diese Forderung hat DER MITTELSTANDSVERBUND am 25. Juni in einer erneuten Eingabe an das BMF übermittelt. Wir hoffen daher, dass es im Rahmen der laufenden Abstimmungen noch zu einer Verlängerung der Billigkeitsregelungen kommt. Nur so kann die in keiner Weise sachdienliche Belastung gerade des Geschäftskundenbereichs durch die befristete Umsatzsteuersenkung wirksam verringert werden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

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