Befristete Mehrwertsteuersenkung: Wettbewerbszentrale befürwortet Ausnahmeregelung zu Preisangaben im Handel

Die befristete Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli wirft viele Fragen bei den Händlern auf. Die Wettbewerbszentrale hat sich nun für eine Ausnahmevorschrift bezüglich der Preisangaben in den Geschäften ausgesprochen. Demnach müssten auf Preisschildern nicht zwingend die gesenkten Preise angegeben werden, sondern es wären auch generelle Rabatte möglich.

Berlin, 16.06.2020 – Die Bundesregierung hat am 12. Juni im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine befristete Senkung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren laufen die Abstimmungen zwischen dem Bundesfinanzministerium (BMF) und den Finanzverwaltungen der Länder über ein begleitendes BMF-Anwendungsschreiben. Hierüber hatten wir Sie bereits informiert. Während eine Reihe von Umsetzungsfragen bis zur finalen Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht abschließend geklärt sein werden, zeichnet sich in einem wesentlichen Punkt nun eine Tendenz ab. Die Wettbewerbszentrale als wettbewerbsrechtliche Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft hat ein Statement dazu veröffentlicht, welche Regeln für Handelsunternehmen bezüglich der Pflicht zu korrekten Preisangaben gelten sollten, wenn sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen.

Zwar gelte grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung die Pflicht, in Geschäften an den Regalen bzw. an der Ware – aber auch in Katalogen oder in Online-Shops – die jeweiligen Gesamtpreise einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Die Wettbewerbszentrale spricht sich aber dafür aus, dass in Bezug auf die befristete Mehrwertsteuersenkung eine Ausnahmeregelung anwendbar sein sollte. Nach § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung gilt die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe nämlich nicht für generelle Preisnachlässe, die nach Kalendertagen zeitlich begrenzt sind und durch Werbung bekannt gemacht werden. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist auch grundsätzlich, dass Unternehmen vor dem unzumutbaren Aufwand geschützt werden sollen, jedes Produkt einzeln neu auszuzeichnen. Demnach müssten die Händler auch trotz gesenkter Preise infolge einer niedrigeren Mehrwertsteuer nicht alle Preisschilder oder sonstigen Preisangaben anpassen, sondern könnten allgemeine Rabatte ausrufen und die Preisnachlässe erst an der Kasse abziehen. Wichtig ist dabei, dass die Rabatte den Kunden durch geeignete Werbung o.ä. bekannt gemacht werden. Die Pflicht zur Umstellung der Kassensysteme auf die gesenkten Mehrwertsteuersätze bleibt allerdings unabhängig davon bestehen.

Die Einschätzung der Wettbewerbszentrale wird ebenfalls vom Bundeswirtschaftsministerium geteilt, das sich unter anderem in einem Schreiben an die Preisbehörden der Länder für die entsprechende Ausnahmeregelung ausgesprochen hat. Dies ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr erfreulich. Es entspricht auch unserer eigenen bisherigen Einschätzung, dass ein umfassender Austausch der Preisschilder nicht notwendig ist – selbst wenn die Preise infolge der Mehrwertsteuersenkung nach unten angepasst werden. Alles andere würde insbesondere für die mittelständischen Händler einen enormen und gänzlich unangemessenen Umstellungsaufwand bedeuten. Dieser ist ohnehin durch die sehr kurzfristige Ankündigung der Mehrwertsteuersenkung und die Notwendigkeit einer Umstellung der Kassen- und Abrechnungssysteme hoch genug.

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