BGHW-Beiträge mit Stundungsmöglichkeit

In den nächsten Tagen werden den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) die Beitragsbescheide zugesendet. Um den besonders von den Corona-Auswirkungen betroffenen Betrieben finanziell Luft zu verschaffen, hat der Vorstand der BGHW Zahlungserleichterungen beschlossen, die online beantragt werden können.

Mannheim, 16.4.2020 – Wie in jedem Jahr werden im April die Beitragsbescheide der BGHW versendet. In diesem Jahr fällt das in eine Zeit, in der sich viele Unternehmen in einer existenziellen Krise befinden. Der Vorstand der Berufsgenossenschaft hat deshalb ein Entlastungspaket für Mitgliedsunternehmen beschlossen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind und die durch die Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten würden. Diesen werden zinslose Stundungsmaßnahmen nach folgenden Kriterien angeboten:

  • Beiträge bis maximal 10.000 € können auf Antrag bis zum 15. Dezember 2020 zinslos gestundet werden.
  • Bei Beiträgen von mehr als 10.000 € erfolgt auf Antrag eine zinslose Stundung von 50% des Beitrags. Konkret bedeutet dies, dass nur die Hälfte des Beitrags zum 15. Mai 2020 gezahlt werden muss. Die andere Hälfte ist in monatlichen Raten von 1/7 des gestundeten Betrags zum jeweils 15. der Monate Juni bis Dezember 2020 zu leisten.

Zusätzlich entlastend wirkt sich auch ein stabiler Beitragsfuß aus, der nun im fünften Jahr unverändert bleibt - trotz erheblicher Kostensteigerungen in den vergangenen Jahren.

Mit diesen Regelungen sollen die aktuelle angespannte Lage vieler Mitgliedsunternehmen und die Liquiditätserfordernisse der BGHW in Einklang gebracht werden. Für die BGHW ist die Liquiditätsfrage von höherer Bedeutung als dies in anderen Berufsgenossenschaften der Fall ist. Denn anders als diese erhebt sie keine Beitragsvorschüsse, sondern jedes Jahr im Frühjahr kostendeckend die Beiträge, mit denen die Ausgaben des vergangenen Jahres gedeckt werden.

Judith Röder, Geschäftsführerin im MITTELSTANDSVERBUND und Mitglied in Gremien der BGHW begrüßt diese Entscheidung. Auch die BGHW leistet genau wie andere Sozialversicherungsträger und staatliche Institutionen ihren Beitrag, um den Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigten in diesen Zeiten zur Seite zu stehen.

Wichtig: Anträge nur online stellen

Ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung kann unbürokratisch über ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite der BGHW gestellt werden. Die BGHW empfiehlt dringend diese Online-Möglichkeit zu nutzen, da die online gestellten Anträge am zügigsten und einfachsten bearbeitet werden können.  Alle anderen Kontaktwege sind auch möglich. Doch die BGHW weist darauf hin, dass die Bearbeitung von Anträgen, die per Post, E-Post, E-Mail oder Telefax zugeschickt werden, wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. 

Das Antragsformular finden Sie HIER

Für das Ausfüllen wird der aktuelle Beitragsbescheid gebraucht.

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