Bund und Länder ermöglichen steuerfreien Bonus als Anerkennung für den Einsatz von Beschäftigten in der Coronakrise

Neben den Soforthilfen für Unternehmen und dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen auch die Beschäftigten selbst steuerliche Vorteile erhalten. Deshalb werden Sonderzahlungen bis 1.500 Euro vorübergehend steuer- und sozialversicherungsfrei.

Berlin, 09.04.2020 – Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 3. April 2020 haben sich die Finanzminister von Bund und Ländern darauf geeinigt, Beschäftigte insbesondere in den durch die Coronakrise stark ausgelasteten Branchen steuerlich zu entlasten. Dies gilt allerdings nur im Rahmen von freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Diese Zulagen sollen künftig – in ihrer Höhe gedeckelt und befristet – steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. In den vergangenen Wochen hatte bereits eine Reihe von Unternehmen angekündigt, dass sie ihren Beschäftigten als Anerkennung für deren besonderen Einsatz in der gegenwärtigen Situation Zulagen gewähren wollten. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung wurde am 9. April 2020 veröffentlicht.

Konkret sind die Sonderzahlungen demnach nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für darüber hinaus gehende Zahlungen müssen weiterhin Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Bei den 1.500 Euro handelt es sich gleichwohl um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Somit bleibt auch bei höheren Zahlungen der Anteil bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Befreiung gilt ebenfalls für Sachleistungen des Arbeitgebers mit einem Wert bis zu 1.500 Euro. 

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist zudem zeitlich begrenzt: Lediglich Zahlungen und Sachleistungen, welche die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 erhalten, können berücksichtigt werden. Das BMF weist ebenso darauf hin, dass alle Zulagen und Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden müssen. Andernfalls gilt keine Befreiung. Die steuerfreien Leistungen sind darüber hinaus im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere, regulär bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben von der nun beschlossenen Maßnahme unberührt.  

Da eine Differenzierung nach Berufen von der Finanzverwaltung nicht verlässlich vorzunehmen ist, gilt die Befreiung für Sonderzahlungen und Leistungen an Beschäftigte in sämtlichen Unternehmen. Es ist somit unerheblich, ob die Beschäftigten z.B. systemrelevante Tätigkeiten ausüben oder in der entsprechenden Branche gegenwärtig ein starker Personalmangel herrscht.

Zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung

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